Rz. 79

Bei notwendiger Streitgenossenschaft kann der einzelne Streitgenosse Rechtsmittel einlegen, während die anderen untätig bleiben. Nimmt ein weiterer Streitgenosse das Rechtsmittel zurück, hat dies keine Auswirkung auf den weiteren tätigen Streitgenossen.[133]

Aufgrund dieser einheitlichen Rechtsverfolgung ist es notwendig, alle Streitgenossen zu laden, auch wenn Sie selbst nicht das Rechtsmittel eingelegt haben. Dabei können sie selbst Prozesshandlungen vornehmen.[134]

Bei der Einlegung von Rechtsmitteln ist zu differenzieren, ob das Rechtsmittel von oder gegen den Streitgenossen erfolgt. Die Rechtsmittelfrist wird nicht durch das Rechtsmittel eines anderen Streitgenossen gewahrt. Dementsprechend muss bei Einlegung des Rechtsmittels deutlich gemacht werden, ob für einen oder mehreren Streitgenossen Rechtsmittel eingelegt werden.

Bei notwendiger Streitgenossenschaft muss das Rechtsmittel gegen alle Streitgenossen gerichtet werden. Eine separate Rechtsmitteleinlegung ist unzulässig, sobald das angefochtene Urteil gegen einen anderen Streitgenossen rechtskräftig wird.[135]

Der einzelne notwendige Streitgenosse kann hingegen Rechtsmittel einlegen. Hiervon profitiert auch nach § 62 Abs. 2 ZPO der andere notwendige Streitgenosse, um divergierende Entscheidungen zu vermeiden. Die weiteren notwendigen Streitgenossen sind daher am Rechtsmittelverfahren als Partei beteiligt, ohne aber selbst Rechtsmittelkläger zu sein.[136]

[133] OLG Koblenz NJW-RR 1998, 64.
[134] MüKo/Schilken, § 62 Rn 52.
[135] BGH BGHZ 23, 74.
[136] Von Olenhusen, Prozessformularbuch, Kapitel 13 Rn 58.

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