Rz. 162
Drei Voraussetzungen sind zu beachten:
▪ | Anspruch entstanden, |
▪ | Anspruch nicht erloschen, |
▪ | Anspruch durchsetzbar. |
Darlegungs- und Beweislast des Klägers für | Darlegungs- und Beweislast des Beklagten für | |
---|---|---|
Anspruch entstanden | Alle anspruchsbegründenden Tatsachen Wichtig: auch Einhaltung der Formerfordernisse vortragen Nottestament Richtige Schriftform Merksatz: DA MIHI FACTA, DABO TIBI IUS (Gib mir Tatsachen, dann gebe ich Dir Recht) |
Vorliegen rechtshindernder Tatsachen (Anspruch entsteht erst gar nicht) wie Sittenwidrigkeit § 138 BGB Verstoß gegen gesetzliches Verbot § 134 BGB, Heimvorschriften Geschäfts- oder Testierunfähigkeit |
Anspruch nicht erloschen | Rechtsvernichtende Einwendungen (entstandener Anspruch wird wieder zum Erlöschen gebracht) wie Erfüllung § 362 BGB Anfechtung §§ 119 ff., 2078 ff. BGB Eintritt auflösender Bedingung Verwirkung § 242 BGB Kündigung des Testamentsvollstreckers nach § 2226 BGB |
|
Anspruch durchsetzbar | Rechtshemmende Einreden (Anspruch wird dauernd oder vorübergehend gehemmt, ohne ihn zu vernichten) Wie Verjährung § 214 BGB Stundung Zurückbehaltungsrecht §§ 273, 1000 BGB (hier Zug-um-Zug: Vorsicht: Maßgabe-Anerkenntnis des Gegners droht!!) Einrede des nicht erfüllten Vertrages § 320 BGB (s.o. dto.) |
Rz. 163
Ansonsten ist Beklagter darlegungs- und beweispflichtig in den Fällen:
▪ | beim Versäumnisurteil gegen den Kläger nach § 330 ZPO, |
▪ | beim Verzichtsurteil nach § 306 ZPO, |
▪ | hinsichtlich der negativen Prozessvoraussetzungen wie z.B. Rechtskraft einer anderen Entscheidung, Rechtshängigkeit. |
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