Rz. 162

Drei Voraussetzungen sind zu beachten:

Anspruch entstanden,
Anspruch nicht erloschen,
Anspruch durchsetzbar.
 
  Darlegungs- und Beweislast des Klägers für Darlegungs- und Beweislast des Beklagten für
Anspruch entstanden

Alle anspruchsbegründenden Tatsachen

Wichtig: auch Einhaltung der Formerfordernisse vortragen

Nottestament

Richtige Schriftform

Merksatz:

DA MIHI FACTA, DABO TIBI IUS (Gib mir Tatsachen, dann gebe ich Dir Recht)

Vorliegen rechtshindernder Tatsachen (Anspruch entsteht erst gar nicht) wie

Sittenwidrigkeit § 138 BGB

Verstoß gegen gesetzliches Verbot § 134 BGB, Heimvorschriften

Geschäfts- oder Testierunfähigkeit
Anspruch nicht erloschen  

Rechtsvernichtende Einwendungen (entstandener Anspruch wird wieder zum Erlöschen gebracht)

wie

Erfüllung § 362 BGB

Anfechtung §§ 119 ff., 2078 ff. BGB

Eintritt auflösender Bedingung

Verwirkung § 242 BGB

Kündigung des Testamentsvollstreckers nach § 2226 BGB
Anspruch durchsetzbar  

Rechtshemmende Einreden (Anspruch wird dauernd oder vorübergehend gehemmt, ohne ihn zu vernichten)

Wie

Verjährung § 214 BGB

Stundung

Zurückbehaltungsrecht §§ 273, 1000 BGB (hier Zug-um-Zug: Vorsicht: Maßgabe-Anerkenntnis des Gegners droht!!)

Einrede des nicht erfüllten Vertrages § 320 BGB (s.o. dto.)
 

Rz. 163

Ansonsten ist Beklagter darlegungs- und beweispflichtig in den Fällen:

beim Versäumnisurteil gegen den Kläger nach § 330 ZPO,
beim Verzichtsurteil nach § 306 ZPO,
hinsichtlich der negativen Prozessvoraussetzungen wie z.B. Rechtskraft einer anderen Entscheidung, Rechtshängigkeit.

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