Rz. 3
Mit dem Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren vom 4.5.2017 hat das Bauvertragsrecht vor allem in Bezug auf das Werkvertragsrecht (Titel 9 – Werkvertrag und ähnliche Verträge) entscheidende Änderungen und erstmalig eine umfassende Regelung erfahren: Geregelt ist nunmehr der
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Werkvertrag als Untertitel 1 in den §§ 631 bis 650o BGB, wobei dieser Untertitel in vier Kapitel gegliedert ist: |
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Architekten- und Ingenieurvertrag als Untertitel 2 in den §§ 650p bis 650t BGB, der |
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Bauträgervertrag als Untertitel 3 in den §§ 650u bis 650v BGB und der |
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Reisevertrag als Untertitel 4 in den §§ 651a bis 651m BGB. |
Rz. 4
Durch die Aufnahme zweier neuer Untertitel,
ist der vormalige Untertitel 2 (Reisevertrag – §§ 651a ff. BGB) alt zum Untertitel 4 des neunten Titels (Werkvertrag und ähnliche Verträge) geworden ist.
Rz. 5
Kapitel 1 des Untertitels 1 – Allgemeine Vorschriften (§§ 631 bis 650 BGB) – gilt, vorbehaltlich von spezifischen Sonderregelungen in den Bestimmungen der besonderen Vertragstypen (vgl. bspw. § 650a Abs. 1 S. 2 oder § 650i Abs. 3 BGB), grundsätzlich für alle Werkverträge, mithin auch für den Bau- und den Verbraucherbauvertrag.
Rz. 6
Beachte:
Auf einen Bauvertrag, der nicht Verbraucherbauvertrag i.S.v. § 650i Abs. 1 BGB ist, an dem also kein Verbraucher (§ 13 BGB) als Besteller beteiligt ist, finden demnach die
Anwendung.
Rz. 7
Die Novelle zielt auf eine Kodifizierung des Bauvertragsrechts als spezielle Regelung im BGB unter Beachtung des Verbraucherschutzes durch die Schaffung spezieller Regelungen zum
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Bauvertrag, |
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Verbraucherbauvertrag, |
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Architekten- und Ingenieurvertrag sowie zum |
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Bauträgervertrag |
im Werkvertragsrecht. Kapitel 4 (§ 650o BGB) schränkt i.Ü. die Möglichkeit abweichender Regelungen in Bezug auf den Verbraucherbauvertrag (§§ 650i bis 650l und § 650n – mithin nicht § 640m BGB [Abschlagszahlungen und Absicherung des Vergütungsanspruchs], der nicht genannt wird) und § 640 Abs. 2 S. 2 BGB ein (Unabdingbarkeit).
Rz. 8
Gesetzeshistorie und -materialien:
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Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung vom 2.3.2016 – BR-Drucks 123/16 |
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Zuleitung des Gesetzentwurfs durch die Bundesregierung an den Bundesrat am 11.3.2016 – BR-Drucks 123/16 |
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Empfehlungen der Ausschüsse des Bundesrats am 12.4.2016 – BR-Drucks 123/1/16 |
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Beratung des Bundesrats mit Stellungnahme am 22.4.2016 – BR-Drucks 123/16 |
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Bundesregierung leitet den Gesetzentwurf mit der Stellungnahme des Bundesrats und ihrer Gegenäußerung dem Bundestag am 18.4.2016 zu – BT-Drucks 18/8486 |
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Bericht und Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz des Bundestages vom 8.3.2017 – BT-Drucks 18/11437 |
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Zweite und dritte Lesung des Gesetzentwurfs im Bundestag am 9.3.2017 – BT-Plenarprotokoll 18/221, S. 22250 D |
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Zuleitung des Gesetzesbeschlusses des Bundestags an den Bundesrat am 10.3.2017 – BR-Drucks 199/17 |
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Abschließende Beratung des Gesetzentwurfs im Bundesrat am 31.3.2017 – Beschluss des Bundesrats, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen – BR-Drucks 199/17 – Beschluss |
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Veröffentlichung des Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren im Bundesgesetzblatt am 4.5.2017 (BGBl I Nr. 23, S. 969) |