Rz. 4

Leider wird der Gesetzgeber nicht müde, ständig in das System der Drittleistungen – die gerade den Verdienstausfallschaden stark bestimmen – einzugreifen. Dabei werden ursprünglich gewachsene und aufeinander abgestimmte Systeme gestört oder sogar zerstört. Ohne offensichtliche Not werden auch Gesetzesnormen mit neuer Nummerierung versehen (so unlängst im SGB III[1]). Die Schadenabwicklung von Personenschäden erstreckt sich nicht selten über mehrere Jahre, die parallele Gesetzgebungsentwicklung muss dabei beachtet und historische Gesetzesvorgaben aufbewahrt werden.

 

Rz. 5

Politische Engpässe, tatsächliche, nur behauptete oder als solche jedenfalls empfundene europarechtliche Vorgaben, wirtschaftliche Opportunitäten, soziologische und alterungsspezifische Veränderungen sowie Wahlversprechen sind Ursachen für stete Veränderungen Rechtssystem. Selbst dem Fachmann fällt es schwer, gerade in der (sich regelmäßig über einen längeren Zeitraum erstreckenden) Personenschadenregulierung das anzuwendende Recht korrekt zu erfassen. Wenn bei Rechtsveränderungen durch Gesetzgebung und Rechtsprechung der Blick für das Miteinander und Ganze (gerade wegen der Drittleistungen und der damit verbundenen Forderungsübergänge) fehlt, findet dies seine Erklärung in der kaum noch zu überschauenden Materie. Gerade bei Personenschäden treffen viele verschiedene Rechtsgebiete[2] aufeinander, deren Verzahnung und Stimmigkeit im Gesamtgefüge aber selten wahrgenommen und ausreichend beachtet werden.

[1] Art. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011, BGBl I 2011, 2854.
[2] Z.B.: Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht, Speditionsrecht (z.B. Haftungsbeschränkung, Behinderung der Auslieferung durch Falschparker), Erb- und Familienrecht, Sachenrecht (z.B. Leasing), Arbeitsrecht, Sozialrecht, Sozialhilferecht, Opferentschädigungsrecht, Versicherungsvertragsrecht.

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