Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss bzw. seine Ablehnung ist die sofortige Beschwerde gegeben.

Die sofortige Beschwerde ist allerdings nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands den Betrag von 200,00 EUR übersteigt (§§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 2 ZPO). Wird der Wert nicht erreicht, ist nur die Erinnerung gegeben.

Das gilt auch dann, wenn infolge einer Abhilfe des Rechtspflegers der Wert auf unter 200,01 EUR herabsinkt.

 

Beispiel

Das AG setzt die angemeldeten Mehrkosten des Terminsvertreters i.H.v. 250,00 EUR ab. Dagegen wird sofortige Beschwerde erhoben. Der Rechtspfleger hilft der Beschwerde insoweit ab, als er die Kosten des Terminsvertreters als ersparte Reisekosten des Hauptbevollmächtigten i.H.v. 80,00 EUR berücksichtigt.

Mit der Abhilfeentscheidung ist der Wert des Beschwerdegegenstands von ursprünglich 250,00 auf 170,00 EUR gesunken. Die Beschwerde ist damit unzulässig geworden. Allerdings darf der Rechtspfleger die Beschwerde jetzt nicht verwerfen.

Tritt ein solcher Fall ein, muss der Beschwerdeführer erklären, ob er die Beschwerde weiterführen will oder ob sie jetzt als Erinnerung betrachtet werden und dem Richter des festsetzenden Gerichts vorgelegt werden soll.

Die sofortige Beschwerde gegen erstinstanzliche Festsetzungen eines OLG oder des BGH ist nicht statthaft. Auch insoweit ist nur die Erinnerung gegeben.

Die Höhe des Beschwerdegegenstands richtet sich danach, um welchen Betrag die Abänderung des Festsetzungsbeschlusses beantragt wird. Für den Antragsteller kommt es also darauf an, in welchem Umfang sein Antrag zurückgewiesen und Kosten abgesetzt worden sind. Für den Antragsgegner kommt es darauf an, inwieweit er meint, unberechtigterweise mit Kosten belastet worden zu sein. Die festgesetzte Verzinsung bleibt dabei grundsätzlich außer Ansatz (§ 4 Abs. 1 Hs. 2 ZPO). Sie hat nur Bedeutung, wenn sich der Antragsgegner ausschließlich gegen die Verzinsung oder den Zinsbeginn wendet.

Die Möglichkeit einer wertunabhängigen Zulassung der Beschwerde besteht im Festsetzungsverfahren nicht.

Nach Eingang der sofortigen Beschwerde hat der Rechtspfleger zunächst zu prüfen, ob er der Beschwerde abhilft. Er kann die Beschwerde jedoch weder zurückweisen noch als unzulässig verwerfen.

Soweit der Rechtspfleger nicht abhilft und die sofortige Beschwerde aufrechterhalten wird, ist sie dem Beschwerdegericht vorzulegen, das darüber entscheidet.

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