Rz. 30

Erteilt ein Rechtsanwalt im Rahmen seiner Beratungstätigkeit eine falsche Auskunft (z.B. zu Haftung oder Höhe der Ansprüche) und führt dieses zu Angstzuständen beim Mandanten, hat letzterer keinen Schmerzensgeldanspruch gegen seinen Berater.[31]

 

Rz. 31

Rücksichtnahme auf die psychische Befindlichkeit des Mandanten ist Ausdruck sozialer Kompetenz und Verständnisfähigkeit des Anwaltes, nicht jedoch seine Rechtspflicht. Im Rahmen des Anwaltsvertrages bestehen regelmäßig keine Obhutspflichten für die psychische und geistige Verfassung des Mandanten. Die psychische Fehlverarbeitung fehlerhafter Auskünfte ist grundsätzlich dem Empfänger überantwortet, jedenfalls soweit es allein Risiken und Bedrohungen in Bezug auf die eigene Vermögenslage betrifft.[32] Belastungen hieraus sind dem allgemeinen Lebensrisiko zugewiesen.

[31] BGH v. 9.7.2009 – IX ZR 88/08 – AnwBl 2009, 795 = DB 2009, 1985 = FamRZ 2009, 1663 (nur Ls.) = MDR 2009, 1224 = NJW 2009, 30258 = NJW-Spezial 2009, 591 = VersR 2010, 211 = VersR 2010, 601 = WM 2009, 1722.

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