Rz. 63

Auf Basis einer vollständigen und zutreffenden Sachverhaltsaufklärung und Rechtsprüfung hat der Anwalt seinen Mandanten anschließend zu beraten und zu belehren, wie das vom Mandanten angestrebte Ziel erreicht werden kann.

 

Rz. 64

In diesem Kontext kommt noch einmal das Gebot des sichersten Weges zum Tragen, weil der Anwalt "dem Auftraggeber den sichersten und gefahrlosesten Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken aufzuklären [hat], damit der Mandant zu einer sachgerechten Entscheidung in der Lage ist."[24] Nach der Judikatur des IX. Zivilsenats des BGH hat der Anwalt – wie schon in anderem Kontext gezeigt wurde – "den Mandanten auch innerhalb eines eingeschränkten Mandats vor Gefahren zu warnen, die sich bei ordnungsgemäßer Bearbeitung aufdrängen, wenn er Grund zu der Annahme hat, dass sein Auftraggeber sich dieser Gefahr nicht bewusst ist“.[25]"

 

Rz. 65

In einer Leitentscheidung vom 1.3.2007 hat der BGH aber auch betont, dass sich die anwaltliche Beratung und Belehrung darin erschöpfen muss, dass den Mandanten eigene, "eigenverantwortliche, sachgerechte (Grund-)Entscheidungen ("Weichenstellungen")" in ihren Angelegenheiten möglich sind. Das zutreffend ermittelte Bild von der Sach- und Rechtslage ist zwar den Mandanten verständlich darzustellen. Eine rechtliche und tatsächliche "Fundmentalanalyse" fordert der BGH schon deshalb nicht, weil dies die Verbraucher überfordern könnte.[26]

 

Rz. 66

Gibt es im Hinblick auf die aktuelle Situation und das konkrete Anliegen des Mandanten mehrere rechtlich mögliche Alternativen, von denen eventuell eine deutlich vorteilhafter als die andere erscheint, hat der Anwalt darauf hinzuweisen und eine entsprechende Empfehlung zu erteilen. Hinsichtlich der Prüfung von Handlungsalternativen fordert der BGH einen Vergleich der jeweiligen Rechtsfolgen mit den konkreten Handlungszielen des Mandanten.[27]

 

Rz. 67

Des Weiteren hat der BGH in seinem Judikat vom 1.3.2007 betont, dass "nach Art und Umfang des Mandats eine eingeschränkte Belehrung ausreichend sein [kann], etwa bei besonderer Eilbedürftigkeit oder bei einem Aufwand, der außer Verhältnis zum Streitgegenstand steht".[28]

 

Rz. 68

Diese Grenzziehung bei den Aufklärungs-, Beratungs- und Belehrungspflichten ist auch mit Hilfe der Frage nach einer Beratungs- und Belehrungsbedürftigkeit bzw. zur Informationspflicht des Auftraggebers vorzunehmen. Der BGH betont jedoch, dass auch lebenserfahrene, geschäftsgewandte und selbst juristisch vorgebildete Mandanten beratungs- und belehrungsbedürftig sind.[29]

 

Rz. 69

Aus den jeweiligen Umständen des Falles kann sich auch ergeben, dass der Mandant der Aufklärung und Beratung in eine bestimmte Richtung nicht bedarf, etwa wenn und weil der Mandant erkennbar mit den gegebenen Rechtsproblemen oder der Relevanz und den möglichen Auswirkungen tatsächlicher Unsicherheiten in zuverlässiger Weise hinreichend vertraut ist.[30]

 

Rz. 70

Nachdem der Umfang der Beratungs- und Belehrungspflichten sowie die sprachliche und begriffliche Art der Beratung auch vom Bildungs- und Wissensstand des Mandanten abhängen kann, steht dem – dafür aber auch beweispflichtigen – Anwalt auch der Einwand der sog. fehlenden Belehrungsbedürftigkeit zu.[31]

 

Rz. 71

Grds. hat der Anwalt Weisungen und Wünsche der Mandantschaft zu befolgen, jedenfalls wenn diesem die damit verbundenen Risiken bekannt sind oder wenn ein Mandant auch schon frühere Warnungen des Rechtsanwalts ignoriert hat und dessen Empfehlungen und Ratschläge nicht nachgekommen ist. Manifestiert sich eine solche Beratungsresistenz des Mandanten, kann dem Anwalt eine unterbliebene Beratung und Belehrung nicht ohne Weiteres zum Vorwurf gemacht werden.[32]

 

Rz. 72

Eine besondere Eindringlichkeit oder Nachdrücklichkeit der Beratung und Belehrung ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH vom Anwalt nicht geschuldet, auch wenn in Gerichtsentscheidungen und Literaturveröffentlichungen immer wieder ein solches Postulat zu finden ist.[33]

 

Rz. 73

Der BGH verneint in ständiger Rechtsprechung die Pflicht zur Erstellung einer schriftlichen Beratungsdokumentation, weshalb sich entgegen einer immer wieder anzutreffenden Rechtsmeinung keine für den Anwalt nachteiligen Schlüsse für die Beurteilung von Beratungspflichten und die Darlegungs- und Beweislast daraus ziehen lassen, dass der Anwalt keine schriftliche Beratungsdokumentation präsentieren kann.[34]

 

Rz. 74

 

Praxistipp

Auch wenn der BGH eine Dokumentationspflicht für Anwälte verneint, ist es dringend zu empfehlen, sich Aufzeichnungen über die erfolgten Hinweise und Beratungen zu machen, schon weil der BGH nach den Grundsätzen über die sog. sekundäre Darlegungs- und Beweislast eine über das bloße Verneinen hinausgehende Entkräftung vorgeworfener anwaltlicher Verfehlungen fordert.

 

Rz. 75

Auch wenn der BGH den Grundsatz geprägt hat, der Anwalt müsse nicht zu den Kosten beraten und belehren, ist es empfehlenswert, gerade zu diesem Gesichtspunkt zu beraten. Denn allzu häufig resultieren Auseinandersetzungen zwischen Anwälten und Mandante...

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