a) Grundsatz

§ 91 Abs. 2 ZPO ordnet an, dass in allen Prozessen die Kosten eines Rechtsanwalts der obsiegenden Partei zu erstatten sind, sofern keine gesetzlichen Ausnahmen greifen, wie etwa im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren (§§ 118 Abs. 1 S. 4, 127 Abs. 4 ZPO) oder im Verfahren über eine Streitwertbeschwerde (§ 68 Abs. 3 S. 2 GKG; § 59 Abs. 3 S. 2; § 83 Abs. 3 S. 2 GNotKG).

b) Reisekosten des Anwalts

Näher geregelt ist auch, inwieweit die Reisekosten eines auswärtigen Anwalts zu erstatten sind:

Reisekosten eines am Gerichtsort ansässigen Anwalts sind immer zu erstatten, etwa zur Teilnahme an auswärtigen Beweisterminen.
Reisekosten eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalts sind ebenfalls immer zu erstatten, also die Reisekosten für Fahrten zum Gericht und zu sonstigen auswärtigen Terminen.
Reisekosten eines nicht im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalts sind nur insoweit erstattungsfähig, als sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Es muss also eine besondere Notwendigkeit bestanden haben, einen Anwalt außerhalb des Gerichtsbezirks zu beauftragen. Ist dies nicht gegeben, sind dessen Reisekosten aber jedenfalls insoweit zu erstatten, als diese auch bei einem im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalt angefallen wären. Die Reisekosten eines nicht im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalts sind also nicht generell von der Erstattung ausgeschlossen.

Siehe zu Einzelheiten § 2 Erstattungs-ABC → Reisekosten des Anwalts.

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