Rz. 106

Neben der Grundgebühr entsteht in jeder Angelegenheit – auch in der Strafvollstreckung, in der eine Grundgebühr nicht entstehen kann – immer eine Betriebsgebühr. In der Regel handelt es sich um eine Verfahrensgebühr, die für das Betreiben des Geschäfts entsteht und bereits mit Entgegennahme der Information ausgelöst wird (Vorbem. 4 Abs. 2 VV). Nur für die Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens entsteht eine Geschäftsgebühr (Nr. 4136 VV), was in der Sache jedoch keinen Unterschied ausmacht.

 

Rz. 107

Die Verfahrensgebühr erhält der Anwalt im vorbereitenden Verfahren, in gerichtlichen Verfahren in jeder Instanz, in der Zwangsvollstreckung und für Einzeltätigkeiten, die nicht durch die Verteidigergebühren abgegolten sind.

 

Rz. 108

Zu beachten ist, dass im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren die Höhe der Verfahrensgebühr von der Zuständigkeit des Gerichts abhängt.

 

Rz. 109

Befindet sich der Beschuldigte (oder der Vertretene) auch nur zu irgendeinem Zeitpunkt während des jeweiligen Verfahrensabschnitts nicht auf freiem Fuß (Vorbem. 4 Abs. 4 VV), entsteht die Verfahrensgebühr mit Zuschlag (ausgenommen Wiederaufnahmeverfahren und Einzeltätigkeiten des Verteidigers).

 

Rz. 110

Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber, etwa mehrere Nebenkläger oder Privatkläger, dann erhöhen sich die Gebührenrahmen der jeweiligen Verfahrensgebühren oder der Geschäftsgebühr (Nr. 4136 VV) um 30 % je Auftraggeber, höchstens um 200 %. Eine Identität des Gegenstands ist hier nicht erforderlich.

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