Mediationsvertrag
zwischen
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sowie
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als Mediator
1. Vorbemerkung
Mediation (Vermittlung) ist ein Verfahren zur Lösung von Konflikten. Es wird insbesondere eingesetzt, um Streitigkeiten beizulegen. Hierbei entscheiden die Beteiligten selbst in eigener Verantwortung. Die Rolle des Vermittlers besteht darin, den Prozess der Entscheidungsfindung zu unterstützen.
2. Freiwilligkeit
Die Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem die Parteien mit Hilfe des Mediators freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konfliktes anstreben. Das Prinzip der Freiwilligkeit bezieht sich auf die Teilnahme an der Mediation, die Möglichkeit ihrer jederzeitigen Beendigung durch die Parteien oder den Mediator sowie die Freiwilligkeit, eine Vereinbarung abzuschließen.
3. Neutralität des Vermittlers
Die Beteiligten haben ihre Interessen selbst zu vertreten. Der Vermittler wendet sich beiden Seiten gleichermaßen zu und bleibt neutral. Das gilt auch für die Zeit nach Abschluss der Mediation. Der Vermittler wird nicht für einen der Beteiligten gegen den anderen als Anwalt oder sonst tätig werden, weder gerichtlich noch außergerichtlich. In einem Gerichtsverfahren kann er deshalb auch keinen der Beteiligten vertreten.
4. Aufgaben des Vermittlers
Die Gespräche werden von dem Vermittler geführt, wobei Inhalt und Tempo von den Parteien mitbestimmt werden. Der Vermittler hilft den Parteien, ihre Interessen und Bedürfnisse zu konkretisieren. Zusammen mit den Beteiligten erarbeitet er Lösungsmöglichkeiten und gibt – wenn dies gewünscht wird – der gefundenen Vereinbarung die korrekte rechtliche Form. Der Inhalt einer getroffenen Vereinbarung wird von dem Vermittler nur dann kritisiert, wenn diese gegen zwingendes Recht verstößt oder ihm unfair erscheint.
5. Dauer der Mediation
Das Verfahren ist beendet, wenn die Streitfragen gelöst sind. Jeder Beteiligte hat aber die Möglichkeit, das Verfahren vorher zu beenden, wenn er dies wünscht.
6. Offenheit und Vertraulichkeit
Die Beteiligten erklären, dass sie sich zu den Streitfragen mit größtmöglicher Offenheit und Ehrlichkeit äußern. Jede Partei verpflichtet sich, alle entscheidungsrelevanten Informationen vollständig und wahrheitsgemäß offen zu legen. Die Beteiligten verpflichten sich, das, was im Laufe des Verfahrens gesagt wird, vertraulich zu behandeln und bei späteren Auseinandersetzungen nicht gegeneinander zu verwenden. Die Beteiligten verpflichten sich, den Mediator nicht als Zeugen in einem späteren Rechtsstreit zu benennen.
Die (anwaltliche) Schweigepflicht des Vermittlers erstreckt sich auf die gesamte Mediation.
7. Klagbarkeitsbeschränkung
Die Beteiligten verpflichten sich, ab sofort und bis zur Beendigung dieser Vereinbarung keine (weiteren) gerichtlichen Schritte einzuleiten, laufende Gerichtsverfahren ruhen zu lassen und die Aufhebung bereits angesetzter Termine wegen Vergleichsverhandlungen zu beantragen. Von dieser Klagbarkeitsbeschränkung sind alle Ansprüche erfasst, die Gegenstand des Mediationsverfahrens werden können. Die Beteiligten halten zustimmend fest, dass hinsichtlich der Ansprüche, die Gegenstand der Mediation sind oder werden, eine Verjährungshemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 11 BGB (analog) eintritt. Die Wirkungen des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB werden zwischen den Beteiligten vereinbart.
8. Rolle des Rechts
Die Parteien streben eine Lösung ihrer Konflikte an, die für beide Seiten fair und akzeptabel ist. Hierbei ist das geltende Recht ein Maßstab unter mehreren.
9. Beteiligung Dritter
Die Mediationsverhandlungen werden unter ausschließlicher Anwesenheit der beiden Parteien sowie des Mediators geführt. Den Parteien steht es aber frei, nach Absprache jeweils einen oder gemeinsam weitere Berater außerhalb des Mediationsverfahrens hinzuzuziehen. Hierbei kann es sich um Rechtsanwälte oder kaufmännische oder technische Fachleute handeln.
10. Dokumentation und Schlussvereinbarung
Der Mediator wird das Ergebnis des Mediationsverfahrens zu Beweiszwecken schriftlich dokumentieren. Alle Beteiligten werden das Dokument nach Genehmigung zeichnen. Für den Fall der (Teil-) Einigung werden die Beteiligten etwa noch erforderliche Schritte zur rechtsverbindlichen Umsetzung der Mediationsvereinbarung ergreifen.
11. Haftung
Die Haftung des Mediators wird in dem gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen und auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beschränkt.
12. Kosten
Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass die Kosten der Mediation von ihnen jeweils zur Hälfte getragen werden. Zwischen den Beteiligten und dem Mediator besteht weiter Einigkeit, dass dieser jeweils … EUR pro Stunde zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer und Ersatz der ihm entstandenen Kosten erhält.
Ort, Zeit und Unterschriften