1. Überblick über die Ermittlung der Einkommensteuerschuld

 

Rz. 918

Im Einkommensteuergesetz wird tarifliche und festzusetzende Einkommensteuer unterschieden.

Die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (Bemessungsgrundlage) und der festzusetzenden Einkommensteuer folgt aus § 2 Abs. 1 a5 EStG, R 2 Abs. 1 EStR 2005 und § 2 Abs. 6 EStG, R 2 Abs. 2 EStR 2005.

Das zu versteuernde Einkommen i.S.d. § 2 Abs. 5 EStG wird im Wesentlichen so ermittelt, dass nach der Feststellung der Einkünfte unter Abzug der Entlastungsbeträge, z.B. für Alleinerziehende, der Gesamtbetrag der Einkünfte festgestellt wird.

Unter Abzug der Sonderausgaben und der außergewöhnlichen Belastungen und unter Abzug des Kinderfreibetrages ergibt sich das zu versteuernde Einkommen, s.o.

 

Rz. 919

Die festzusetzende Einkommensteuer, § 2 Abs. 6 EStG, ergibt sich nach der Ermittlung der tariflichen Einkommensteuer, § 32a Abs. 1 (5 Zonen, d.h. von der 0-Zone bis zur Proportionalzone II – Spitzensteuersatz von 45 %), Abs. 5 EStG (Splittingverfahren) und nach Abzug von Steuerermäßigungen, z.B. bei Zuwendungen an Parteien, zuzüglich des Anspruchs auf Zulage von Altersvorsorge nach § 10a Abs. 2 EStG und zuzüglich des Anspruchs auf Kindergeld oder vergleichbarer Leistungen, soweit in den Fällen des § 31 EStG das Einkommen um Freibeträge für Kinder gemindert wurde (Familienleistungsausgleich):

1.Steuerbetrag

a nach § 32a Abs. 1, 5, § 50 Abs. 1 S. 2 EStG oder

b nach dem sich bei Anwendung des Progressionsvorbehalts (§ 32b EStG) oder der Steuersatzbegrenzung ergebenden Steuersatz

2 + Steuer aufgrund Berechnung nach den §§ 34, 34b EStG

3 + Steuer aufgrund der Berechnung nach § 34a Abs. 1, 46 EStG

4 = tarifliche Einkommensteuer (§ 32a Abs. 1, 5 EStG)

5 – Minderungsbetrag nach Punkt 11 Ziffer 2 des Schlussprotokolls zu Artikel 23 DBA Belgien in der durch Artikel 2 des Zusatzabkommens vom 5.11. 2002 geänderten Fassung (BGBl 2003 II S. 1615)

6 – ausländische Steuern nach § 34c Abs. 1 und 6 EStG, § 12 AStG

7 – Steuerermäßigung nach § 35 EStG

8 Steuerermäßigung für Stpfl. mit Kindern bei Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen für Wohngebäude oder der Steuerbegünstigungen für eigengenutztes Wohneigentum (§ 34f Abs. 1 und 2 EStG)

9 – Steuerermäßigung bei Zuwendungen an politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen (§ 34g EStG)

10 – Steuerermäßigung nach § 34f Abs. 3 EStG

11 – Steuerermäßigung nach § 35a EStG (bis VZ 2009)

12 – Ermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer (§ 35b EStG)

13 + Steuer aufgrund Berechnung nach § 32d Abs. 3 u. 4 EStG

14.+ Steuern nach § 34c Abs. 5 EStG

15 + Nachsteuer nach § 10 Abs. 5 EStG i.V.m. § 30 EStDV

16 + Zuschlag nach § 3 Abs. 4 S. 2 Forstschäden-Ausgleichsgesetz

17 + Anspruch auf Zulage für Altersvorsorge, wenn Beiträge als Sonderausgaben abgezogen worden sind (§ 10a Abs. 2 EStG)

18 + Anspruch auf Kindergeld oder vergleichbare Leistungen, soweit in den Fällen des § 31 EStG das Einkommen um Freibeträge für Kinder gemindert wurde

19. = festzusetzende Einkommensteuer (§ 2 Abs. 6 EStG).

 

Rz. 920

 

Hinweis

Der Entlastungsbetrag nach § 32c EStG ist ab 2007 von der tariflichen Einkommensteuer abzuziehen (§ 32c Abs. 1 EStG).

2. Einkommensteuertarif

a) Grundtarif (Grundtabelle)

 

Rz. 921

Die Grundtabelle, also der Grundtarif, wird angewendet bei:

ledigen Steuerpflichtigen
verwitweten Steuerpflichtigen, wenn nicht ausnahmsweise der Splittingtarif zur Anwendung gelangt (§ 32a Abs. 6 S. 1 Nr. 1 EStG).
geschiedenen Steuerpflichtigen, wenn nicht ausnahmsweise der Splittingtarif anzuwenden ist
Ehegatten, die getrennt veranlagt werden (§ 26a EStG) (ab VZ 2013 Einzelveranlagung)
Ehegatten, die die besondere Veranlagung wählen, es sei denn, der Ehegatte war zu Beginn des Veranlagungszeitraumes verwitwet und ausnahmsweise nach dem Splittingtarif zu besteuern (§ 26c Abs. 2 EStG) (entfällt ab VZ 2013).
 

Rz. 922

 

Praxistipp

Gesetzlich werden der Einkommensteuertarif und die weiteren Grundlagen in §§ 32a, 32b, 32c und 32d EStG geregelt. Jede tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem auf volle EUR abgerundeten zu versteuernden Einkommen.

Sie beträgt im Veranlagungszeitraum 2023 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in EUR für zu versteuernde Einkommen

 
bis 10.908 EUR (Grundfreibetrag): 0
von 10.909 EUR bis 15.999 EUR: (979,18 · y + 1 400) · y
von 16.000 EUR bis 62.809 EUR: (192,59 · z + 2 397) · z + 966,53
von 62.810 EUR bis 277.825 EUR: 0,42 · x – 9 972,98
von 277.826 EUR an: 0,45 · x – 18 307,73

Die Größe "y" ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens.

Die Größe "z" ist ein Zehntausendstel des 15 999 EUR übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. Die Größe "x" ist das auf einen vollen EUR-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen EUR-Betrag abzurunden.

Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, beträgt die tarifliche Einkommensteuer vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c das Zweifache de...

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