Rz. 816

Wenn sich der Unterhaltsanspruch nach Wiederheirat des Verpflichteten nach seinem fiktiven Einkommen ohne den Splittingvorteil der neuen Ehe errechnet, ist auch ein etwaiger Realsplittingvorteil auf der Grundlage dieses fiktiv nach der Grundtabelle bemessenen Einkommens zu bestimmen.[618]

 

Rz. 817

Keinen Ausgleichsanspruch gibt es hinsichtlich der infolge der Zusammenveranlagung mit dem neuen Ehegatten entstandenen Nachteile, wenn hierüber zuvor keine ausdrückliche Vereinbarung vorliegt. Eine weitergehende Steuerbelastung ist generell Folge der von den Ehegatten gewählten Zusammenveranlagung. Durch die Zusammenveranlagung selbst entsteht kein steuerlicher Nachteil, sondern beide in der neuen Ehe verbundenen Steuerpflichtigen erlangen hierdurch einen Vorteil im Rahmen des Splitting Verfahrens. Einem scheinbaren Nachteil, der in einer Heranziehung der Einkünfte des Unterhaltsgläubigers zu einer gemeinsamen Veranlagung liegt, steht der Vorteil des neuen Ehegatten gegenüber, seine zu versteuernden Einkünfte teilweise auf seinen Ehegatten zu verlagern und dadurch einer günstigeren Besteuerung zuzuführen.[619] Folglich kann bei dieser Konstellation nur der Ausgleich des steuerlichen Nachteils gefordert werden, der dem Unterhaltsgläubiger bei getrennter Veranlagung durch die Besteuerung der Unterhaltsbezüge entstanden wäre. Dieser Nachteil ist fiktiv zu berechnen.

Ebenfalls kein steuerlicher Nachteil ist anzunehmen, wenn der Unterhaltsgläubiger bei einer Zusammenveranlagung mit dem neuen Ehegatten als Gesamtschuldner für die gegen beide Ehegatten festgesetzte Steuer gem. § 44 Abs. 1 AO haftet.[620] Jeder Ehegatte hat es schließlich in der Hand, seine Haftung auf den auf ihn rechnerisch entfallenden Anteil zu begrenzen.

 

Rz. 818

 

Hinweis

Unterhaltsleistungen an geschiedene oder dauernd getrenntlebende Ehepartner können einkommensteuerlich entweder als Sonderausgabe im Wege des begrenzten Realsplittings oder als Abzug als außergewöhnliche Belastung in Betracht kommen.

Werden im Rahmen des Realsplittings von dem Unterhaltsverpflichteten Einkommensteuern an den Unterhaltsberechtigten erstattet, handelt es sich um Unterhaltsleistungen.[621]

 

Rz. 819

Zum nachehelichen Ehegattenunterhalt aus dem Nachlass hat der BFH[622] festgestellt, dass der Erbe des Unterhaltspflichtigen die ihm nach § 1586b BGB obliegende Unterhaltslast gegenüber dem geschiedenen früheren Ehegatten des Erblassers nicht als Sonderausgabe abziehen darf. Die Abzugsberechtigung gem. § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG ist höchstpersönlicher Natur, während die Lage im Verhältnis zum Erben eine völlig andere ist, zumal die Haftung begrenzt ist. Die Aussage des § 45 AO zur Gesamtrechtsnachfolge ist insoweit eingeschränkt.

[618] BGH, Urt. v. 23.5.2007 – XII ZR 245/04, FuR 2007, 367 ff.; FamRZ 2007, 1234; FuR 2008, 297.
[619] BGH v. 17.2.2010 – XII ZR 104/07, FamRZ 2010, 717 m. Anm. Schlünder/Geißler, FamRZ 2010, 801; Engels, FF 2010, 255 = BGH FuR 2010, 347 = FamRB 2010, 144 m. Anm. Christ, 145.
[620] BGH v. 17.2.2010 – XII ZR 104/07, FamRZ 2010, 717 m. Anm. Schlünder/Geißler, FamRZ 2010, 801.
[621] BFH, Beschl. v. 28.11.1007 – XI B 68/07, FamRZ 2008, 888.

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