Rz. 811

Die steuerlichen Auswirkungen zugunsten des Unterhaltspflichtigen bezüglich der Abzugsmöglichkeit von Unterhaltszahlungen machen sich unterschiedlich bemerkbar, je nachdem, ob die Erklärungen erst in der Jahressteuererklärung abgegeben werden oder ob zuvor bereits ein Freibetrag in der elektronischen Lohnsteuerkarte eingetragen wird.

 

Hinweis

Ab dem 1.1.2013 ersetzt das neue so genannte ELStAM-Verfahren nach § 39e EStG grundsätzlich die alte Lohnsteuerkarte aus Papier. Steuerliche Daten, wie z.B. Kinderfreibeträge, Steuerklassen und die Religionszugehörigkeit eines Arbeitnehmers, werden elektronisch gespeichert und vom Arbeitgeber übermittelt.

 

Rz. 812

Im ersten Fall wirkt sich der Vorteil erst im nächsten Jahr durch ausgezahlte Steuererstattungen aus, während sich im zweiten Fall das Nettoeinkommen durch die geringe monatliche Steuerbelastung erhöht.

Hieraus ergibt sich zwangsläufig auch eine höhere Unterhaltsforderung.

 

Rz. 813

 

Hinweis

Der Mandant ist darauf hinzuweisen, dass ggf. eine hypothetische Unterhaltsberechnung vorzunehmen ist, wenn der Unterhaltsverpflichtete einen entsprechenden Freibetrag auf der elektronischen Lohnsteuerkarte nicht eintragen lässt.[613]

[613] Zur "Abschätzung" des Realsplittingvorteils beim Unterhaltspflichtigen vgl. FamRB 2007, 93 und 94 bei Nichtselbstständigen nach § 19 EStG.

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