Rz. 808
▪ Klageart
Durch einen Antrag auf Abgabe einer Willenserklärung nach § 894 ZPO kann die Zustimmung eines Ehepartners zum Realsplitting erreicht werden. Die Zustimmung zum begrenzten Realsplitting ist eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung, die durch Beschluss oder Einigung im Verfahren ersetzt werden kann. Sie gilt mit rechtskräftigem Beschluss gemäß § 894 ZPO als abgegeben.[606] Wenn die Abgabe der Erklärung von einer Sicherheitsleistung des Unterhaltsschuldners abhängig ist, tritt die Wirkung der Erklärung ein, sobald diesem die vollstreckbare Ausfertigung erteilt ist.[607]
Rz. 809
▪ Zuständigkeit und Darlegungs- und Beweislast
Zuständig hierfür ist das Familiengericht (§ 23b Abs. 1 S. 2 Nr. 6 GVG), wobei die Pflicht zur Zustimmung als unterhaltsrechtliche Nebenpflicht, bzw. Ausfluss des Unterhaltsanspruchs gesehen wird.[608]
Der Begriff der Unterhaltssache in Art. 5 Nr. 2 EuGVVO ist autonom auszulegen.[609]
Es handelt sich um eine Familienstreitsache i.S.v. §§ 111 Nr. 8, 231 Abs. 1 Nr. 2 FamFG.
Der Streitwert richtet sich gem. § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO nach den vermögensrechtlichen Interessen des Antragstellers, der die Willenserklärung begehrt. Das OLG Frankfurt/M.[610] bestimmt das vermögensrechtliche Interesse nach den Steuervorteilen abzüglich der dem Zustimmenden entstandenen Nachteile. Die Steuervorteile auf der Seite des Unterhaltsschuldners sind mit den Steuernachteilen auf der Seite des Unterhaltsgläubigers zu saldieren.
Rz. 810
Der Unterhaltsempfänger muss nicht darlegen und beweisen, welche Einkommensteuern mit und ohne die Unterhaltsleistungen zu erbringen sind. Es reicht vielmehr aus, wenn er den Steuerbescheid vorlegt.[611]
Die Klärung des Sonderausgabenabzugs obliegt allein der Finanzbehörde bzw. dem Finanzgericht.[612]
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