1. Überblick zur Ermittlung der Summe der Einkünfte

 

Rz. 742

Die Summe der Einkünfte nach § 2 Abs. 2 EStG resultiert aus der Zusammenrechnung der positiven und/oder negativen Einkünfte der verschiedenen sieben Einkunftsarten.

Sie stellt ein Zwischenergebnis bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens dar.

 
  Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gemäß § 13 EStG
+ Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 EStG
+ Einkünfte aus selbstständiger Arbeit gemäß § 18 EStG
+ Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gemäß § 19 EStG
+ Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 EStG
+ Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 EStG
+ sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG
= Summe der Einkünfte gemäß § 2 Abs. 2 EStG
Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG

Freibetrag für Land- und Forstwirte nach § 13 Abs. 3 EStG

+ Hinzurechnungsbetrag nach § 52 Abs. 2 S. 3 EStG sowie § 8 Abs. 5 S. 2 AlG
= Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Abs. 3 EStG
Verlustabzug nach § 10d EStG
Sonderausgaben nach §§ 10, 10a, 10b, 10c EStG
außergewöhnliche Belastungen nach §§ 33 bis 33 b EStG

sonstige Abzugsbeträge wie z.B. nach § 7 FördG

+ Erstattungsüberhänge nach § 10 Abs. 4b S. 3 EStG
+ zuzurechnendes Einkommen gem. § 15 Abs. 1 AStG
= Einkommen nach § 2 Abs. 4 EStG
Freibeträge für Kinder nach §§ 31, 32 Abs. 6 EStG
Härteausgleich nach § 46 Abs. 3 EStG, § 70 EStDV
= zu versteuerndes Einkommen nach § 2 Abs. 5 EStG

2. Verlustausgleich

 

Rz. 743

Bei der Ermittlung der Summe der Einkünfte werden sowohl die positiven als auch die negativen Einkünfte der einzelnen Einkunftsarten berücksichtigt.

Bei der Verrechnung von Verlusten unterscheidet man

den Verlustausgleich

und

den Verlustabzug nach § 10d EStG.

Bei dem Verlustausgleich ist zwischen dem horizontalen und vertikalen Verlustausgleich zu differenzieren.

a) Horizontaler Verlustausgleich

 

Rz. 744

Unter einem horizontalen Verlustausgleich versteht man die Verrechnung der positiven und negativen Einkünfte innerhalb einer Einkunftsart zur Ermittlung der Einkünfte einer Einkunftsart.

Überschreiten die positiven die negativen Einkünfte innerhalb einer Einkunftsart, entstehen positive Einkünfte dieser Einkunftsart.

Überschreiten die negativen die positiven Einkünfte innerhalb einer Einkunftsart, entstehen negative Einkünfte dieser Einkunftsart.

Beim horizontalen Verlustausgleich erfolgt eine Verrechnung der negativen mit den positiven Einkünften innerhalb einer Einkunftsart.

 

Beispiel

Unterhaltsschuldner S erzielt im Veranlagungszeitraum 2019Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wie folgt:

 
Mietobjekt 1 100.000 EUR
Mietobjekt 2 – 120.000 EUR

Lösung

Im Wege des horizontalen Verlustausgleichs werden die Einkünfte des S aus derselben Einkunftsart, hier aus V & V mit – 20.000 EUR ermittelt (100.000 EUR – 120.000 EUR).

b) Vertikaler Verlustausgleich

 

Rz. 745

Unter einem vertikalen Verlustausgleich versteht man die Verrechnung der positiven Einkünfte einzelner Einkunftsarten mit negativen Einkünften anderer Einkunftsarten zur Ermittlung der Summe der Einkünfte.

 

Abwandlung des Beispiels

Unterhaltsschuldner S hat neben seinen negativen Einkünften aus V & V in Höhe von –20.000 EUR noch Einkünfte aus selbstständiger Arbeit als Rechtsanwalt in Höhe von 160.000 EUR.

Lösung

Die Summe der Einkünfte des S beträgt in 2019 140.000 EUR (160.000 EUR – 20.000 EUR).

 

Rz. 746

 

Hinweis

Übersteigen die negativen Einkünfte die positiven Einkünfte der verschiedenen Einkunftsarten, wird ein vertikaler Verlustausgleich nur bis zur Höhe der positiven Einkünfte möglich.

 

Rz. 747

Grundsätzlich ist die Summe der Einkünfte somit positiv oder beträgt mindestens 0 EUR.

 

Weitere Abwandlung des vorigen Beispiels

Unterhaltsschuldner S hat neben seinen negativen Einkünften aus V & V in Höhe von – 20.000 EUR als Rechtsanwalt lediglich Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von 10.000 EUR erzielt.

Lösung

Die Summe der Einkünfte des S in 2019 beträgt "0".

 

Rz. 748

Etwaig nicht ausgeglichene Verluste können unter bestimmten Voraussetzungen nach § 10d EStG zurück- oder vorgetragen werden (vgl. hierzu Rdn 760 ff.).

 

Rz. 749

▪ Ausnahmen

Nicht alle Verluste können mit positiven Einkünften ausgeglichen werden.

Ausgeschlossen vom Verlustausgleich sind z.B.:

Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung
(§ 15 Abs. 4 S. 1 EStG)
Verluste aus bestimmten Leistungen, z.B. wenn die Werbungskosten die Einnahmen übersteigen (§ 22 Nr. 3 S. 3 EStG). So sind z.B. die einem Arbeitnehmer von einem Dritten gezahlten Bestechungsgelder sonstige Einkünfte i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG und die Herausgabe der Bestechungsgelder an den geschädigten Arbeitgeber führt im Zeitpunkt des Abflusses zu Werbungskosten bei den Einkünften aus § 22 Nr. 3 EStG. Die Verlustausgleichsbeschränkung des § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG ist nach dem BFH[532] verfassungsgemäß.
Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften, soweit sie Gewinne, die der Steuerpflichtige im selben Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat, übersteigen (§ 23 Abs. 3 S. 7 EStG). Die nur eingeschränkte Abziehbarkeit von Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäfte...

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