Rz. 540

Wegen der nun schon mehrfach genannten Rechtsprechung des BGH[372] bedarf jede Aufwandsposition der Überprüfung und muss deshalb anwaltlicher Vorsicht folgend notfalls bestritten werden. Auffälligkeiten werden dabei durch den internen Betriebsvergleich deutlich (vgl. Rdn 1108 ff.).

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