Rz. 400

Unter diesem Posten fasst das HGB beispielsweise Kassenbestände und Bankguthaben, Vermögensgegenstände höchster Liquidität zusammen. Die Bewertung erfolgt grundsätzlich nach dem Nennwert/Nominalprinzip. Schwierigkeiten können besonders Bestände an ausländischen Währungen machen. Diese sind grundsätzlich mit den Anschaffungskosten zu bewerten und im Fall von Wertminderungen nach dem Niederstwertprinzip (siehe Rdn 287 ff.) auszuweisen.

Beim Einsatz von elektronischen Kassen sind grds. jetzt alle Einnahmen und Ausgaben einzeln aufzuzeichnen. Die Aufbewahrungspflicht beträgt zehn Jahre, wobei Bedienungsanleitungen und Programmierungsanleitungen bereitzuhalten sind.[246]

[246] Zur Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung: OFD Karlsruhe, Verf. v. 31.10.2016, NWB Dok. ID KAAAF-86337.

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