Rz. 789

Der Steuerpflichtige muss sich für jedes Veranlagungsjahr für den Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung i.S.d. § 33a Abs. 1 EStG entscheiden.

Der Antrag ist rechtsgestaltend, weil aus den in § 12 Nr. 2 EStG ertragsteuerlich unbeachtlichen Unterhaltszahlungen abziehbare Sonderausgaben werden.

Der Antrag ist Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes[563] und wird mit Eingang bei dem FA wirksam, unabhängig davon, wann die Veranlagung vorgenommen wird.

Er ist nicht fristgebunden, kann bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung des ESt-Bescheids gestellt und auf einen Teilbetrag beschränkt werden. Er ist zwar formlos gültig, sollte aber sicherheitshalber schriftlich oder zur Niederschrift gegenüber der Finanzbehörde erklärt werden.

Es kommt nicht selten vor, dass der Unterhaltsgläubiger dem begrenzten Realsplitting erst zustimmt, wenn die Veranlagung beim Unterhaltsschuldner bereits abgeschlossen ist (z.B. nach Abschluss des familienrechtlichen Verfahrens auf Zustimmung). Wird der Antrag daraufhin erst nach Eintritt der Bestandskraft des ESt-Bescheids gestellt, tritt ein Ereignis mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit ein und der Bescheid des antragstellenden Unterhaltschuldners muss nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO geändert werden.[564]

Der Antrag ist bedingungsfeindlich und kann auch nicht übereinstimmend zurückgenommen werden. Zwar ist es zulässig, ihn der Höhe nach zu begrenzen; später kann er aber nicht eingeschränkt oder herabgesetzt werden. Zulässig ist im Hinblick auf § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO seine Erweiterung, es sei denn, der Antrag ist nur zum Zweck der Eintragung eines Freibetrags auf der LSt-Karte oder der Festsetzung von ESt-Vorauszahlungen gestellt worden. Ein der Höhe nach beschränkter Antrag bzw. die entsprechende Zustimmung können in diesem Fall nicht für die Folgejahre als betragsmäßig unbegrenzter Antrag bzw. Zustimmung ausgelegt werden.

[564] Siehe auch FG Münster, Urt. V. 5.9.2012 – 12 K 1948/11E, openJur 2012, 124933; Rev. BFH – X R 33/12.

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