Rz. 535
Vgl. Rdn 421 ff.
Bei Zinsaufwendungen ist die betriebliche Veranlassung zu überprüfen.
Immer noch aufzufinden sind die sog. Mehrkontenmodelle, mit denen versucht wird, private Verbindlichkeiten in geschäftliche Verbindlichkeiten "umzuwandeln".
Der Gesetzgeber hat dem in § 4 Abs. 4a EStG mit den Regeln zu den Überentnahmen normativ entgegengewirkt. Der Ausweis der Überentnahmen erfolgt in den Einkommensteuererklärungen mit Berechnungsanlagen.
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