Rz. 660

Da der Einzug der 25 %-igen Abgeltungsteuer grundsätzlich an der Quelle erfolgt, besteht für oben genannte Kapitaleinkünfte keine Veranlagungspflicht mehr!

 

Rz. 661

 

Hinweis

Dies führt unterhaltsrechtlich zu einem gesonderten Auskunfts- und Beleganspruch bzw. einer Darlegungs- und Beweispflicht, weil in der Einkommensteuererklärung und im Einkommenssteuerbescheid mit Ausnahme der Veranlagungsoption (Anlage KAP 2012), insb. bei Bescheidung zur Feststellung des vortragsfähigen Verlusts, die Kapitaleinkünfte nicht ersichtlich sind.

 

Rz. 662

Nach § 20 Abs. 6 EStG sind Verluste aus Kapitalvermögen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgleich- und auch nicht nach § 10d EStG abzugsfähig. Zunächst erfolgt Verrechnung nach § 43a Abs. 3 EStG; verbleibende positive Einkünfte werden dann mit Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften gemäß § 23 Abs. 9 und 10 EStG (sogenannte Altverluste) verrechnet. Nicht ausgeglichene Verluste mindern analog § 10d Abs. 4 EStG die Einkünfte aus Kapitalvermögen in den Folgejahren.

Eine Pflichtveranlagung besteht nach § 32d Abs. 3 EStG, wenn Kapitalerträge nicht dem Steuerabzug im Inland unterworfen wurden (Privatdarlehen, im Ausland erzielte Erträge). Die Steuerfestsetzung erfolgt zum Abgeltungssteuersatz von 25 %.

Eine Wahlveranlagung nach § 32d Abs. 4 EStG erfolgt für Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer unterlegen haben. Der Steuerpflichtige kann eine Steuerfestsetzung zum Abgeltungssteuersatz beantragen, um Sachverhalte zu berücksichtigen, die beim Steuerabzug nicht oder nicht vollständig einbezogen worden sind, wie Sparer-Pauschbetrag wurde nicht vollständig ausgenutzt, Ersatz-Bemessungsgrundlage wurde angewendet, ausländische Quellensteuern wurden noch nicht angerechnet (§ 32d Abs. 5 EStG zur Anrechnung ausländischer Steuern) und Verlust bzw. Verlustvortrag ist noch zu berücksichtigen.

Eine Günstigerprüfung erfolgt auf Antrag des Steuerpflichtigen nach § 32d Abs. 6 EStG mit dem individuellen Steuersatz, wenn der persönliche Steuersatz unter 25 % liegt. Die erhobene Abgeltungsteuer wird als Vorauszahlung angerechnet. Der Antrag ist nur bezüglich sämtlicher Kapitaleinkünfte eines Jahres und sämtlicher Kapitalerträge bei Ehegatten möglich.

 

Rz. 663

 

Hinweis

Dies führt unterhaltsrechtlich zu einem gesonderten Auskunfts- und Beleganspruch bzw. einer Darlegungs- und Beweispflicht, weil in der Einkommensteuererklärung und im Einkommenssteuerbescheid mit Ausnahme der Veranlagungsoption, insb. zur Feststellung des vortragsfähigen Verlusts, die Kapitaleinkünfte nicht aus der Einkommensteuererklärung ersichtlich sind.

Bei Altfällen (VZ bis 2008) Auskunfts- und Beleganspruch auf Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung. In der Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung 2007, Zeilen 18 ff. findet sich der Gesamtbetrag der Dividende und nicht nur der steuerpflichtige Teil.

 

Rz. 664

Veranlagungswahlrechte[431] bei der Abgeltungsteuer

Die Veranlagungswahlrechte im Zusammenhang mit der Abgeltungsteuer gehen zunächst bei Kapitaleinkünften aus dem Privatvermögen grundsätzlich von der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % (mit Soli) gemäß § 32b Abs. 1 EStG aus.

§ 32d Abs. 2, 4, 6 EStG enthalten verschiedene Wahlmöglichkeiten, die auf Antrag ausgeübt werden können.

1. Option zum Teileinkünfteverfahren, § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG.

Es besteht ein Wahlrecht auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens (immer günstiger bei Spitzensteuersatz!) für Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften, einschließlich der Bezüge aus Liquidation und Kapitalherabsetzung. Voraussetzung sind die Beteiligung von mindestens 25 % oder Beteiligung von mindestens 1 % und berufliche Tätigkeit für die Kapitalgesellschaft. Rechtsfolge ist die Erfassung der Einkünfte im Rahmen der Veranlagung mit dem individuellen Steuersatz bei 40 %iger Steuerfreistellung der Gewinnausschüttungen, § 3 Nr. 40 S. 1 Buchstabe d EStG, Abzug etwaiger Werbungskosten zu 60 %, § 3c Abs. 2 EStG und keine Gewährung eines Sparer-Pauschbetrages mit 801 EUR bzw. 1.602 EUR.

2. Veranlagung mit individuellem Steuersatz, günstiger Prüfung, § 32d Abs. 6 EStG

Auf Antrag werden die nach § 20 EStG ermittelten Einkünfte in die Veranlagung einbezogen und dem persönlichen Steuersatz unterworfen. Auch hier ist allerdings der Abzug von Werbungskosten ausgeschlossen. Der Sparer-Pauschbetrag wird berücksichtigt. Das Verbot der Verlustverrechnung mit anderen Einkünften ist zu beachten. Dieses Wahlrecht ist nur sinnvoll, wenn der persönliche Steuersatz niedriger als 25 % ist. Ehegatten mit Zusammenveranlagung können das Wahlrecht nur einheitlich ausüben. Sofern der Antrag nicht zu einer niedrigen Steuer führt, gilt er als nicht gestellt (BMF-Schreiben vom 9.12.2014, BStBl 2014 I, 1608

3. Veranlagung mit 25 %igem Steuersatz, § 32d Abs. 4 EStG

Der Steuerpflichtige hat das Wahlrechts, die Gewinnausschüttungen, Zinserträge etc. für die Kapitalertragsteuer einbehalten wurde, im Rahmen der Steuererklärung anzugeben und beim Steuerabzug für nicht berücksichtigte Umstände geltend zu machen (...

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