Rz. 367

Fünf Fälle fiktiver Steuerberechnung sieht die Rechtsprechung des BGH ausdrücklich vor. Dies stellt eine Durchbrechung des In-Prinzips dar, weil eine tatsächliche Veranlagung (Für-Prinzip) mit einer fiktiven verglichen wird:

Verluste aus Bauherrenmodellen[215]
Nichtausschöpfung steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten[216]
Eliminierung von Ansparabschreibungen[217]
Eliminierung des Splittingvorteils des wieder verheirateten Ehegatten[218]
Aufteilung der Steuerschuld zwischen Ehegatten nach § 207 AO[219]
Elternunterhalt[220]
 

Rz. 368

Diese durch die Rechtsprechung anerkannten Fälle der fiktiven Steuerberechnung sind nicht abschließend.

Der BGH geht bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens von den Jahresabschlussunterlagen trotz der Unterschiede zwischen Einkommensteuerrecht und Unterhaltsrecht aus. Daraus wird ein Durchschnitt aus drei Jahren gebildet.

Dies ist aber kein Dogma; vielmehr ist auf einen Fünfjahreszeitraum abzuheben, wenn insbesondere das Entstehen der Steuerschuld und ihre Begleichung innerhalb eines Dreijahreszeitraums sich nicht realisieren. Reicht dazu auch der Fünfjahreszeitraum nicht aus; hat eine fiktive Steuerberechnung stattzufinden.

Auch das OLG Brandenburg[221] will die mit der Auflösung des Investitionsabzugsbetrags verbundene Steuernachzahlung bei der Einkommensermittlung in Abweichungen vom In-Prinzip grundsätzlich fiktiv dem Jahr zurechnen, in dem der steuerliche Vorteil für die Rückstellung eintritt.

 

Rz. 369

Die Entscheidung des BGH[222] vom 2.6.2004 zu Ansparabschreibungen nach § 7g EStG a.F. (vgl. Rdn 348) bezieht sich ausschließlich auf den Fall, dass während des unterhaltsrelevanten Zeitraumes Ansparabschreibungen zwar gewinnreduzierend gebildet, jedoch nicht gewinnerhöhend aufgelöst worden waren und keine entsprechenden Investitionen vorgenommen wurden.

Bei dieser Eliminierung der Ansparabschreibung soll bei gewinnerhöhender unterhaltsrechtlicher Hinzurechnung dem Unternehmen der steuerliche Vorteil mit der Folge verbleiben, sodass eine fiktive Steuerberechnung vorzunehmen ist. Diese Steuervorteile sollen weiterhin der betriebswirtschaftlichen Liquidität des Unternehmens dienen.

Daraus folgt:

Der steuerliche Gewinn wird um die Ansparabschreibung unterhaltsrechtlich erhöht und um die fiktive Steuerersparnis reduziert.

Dabei hat sich der BGH ausschließlich zum Fall der Bildung der Ansparabschreibung im Betrachtungszeitraum geäußert, nicht jedoch zum umgekehrten Fall der ausschließlichen Auflösung oder den am häufigsten Fällen der parallellaufenden Bildung und Auflösung der Ansparabschreibungen.

In der Literatur wird, wenn die Ansparabschreibung im Betrachtungszeitraum nicht gebildet, sondern aufgelöst wird (umgekehrter Fall zum BGH), die Auffassung vertreten, eine Korrektur des Gewinns sei dann nicht angezeigt.[223]

In der Praxis werden aber im Betrachtungszeitraum darüber hinaus meist Bildung und Auflösung in unterschiedlicher Höhe vom Unternehmen vorgenommen. Auch dieser Fall ist vom BGH bislang nicht entschieden.

Hierzu deutet der BGH[224] allerdings unter II, 2b an, auch hier eine vollständige Eliminierung der Ansparabschreibung vornehmen zu wollen, indem er einen länger als dreijährigen Betrachtungszeitraum, nämlich 5 Jahre, empfiehlt.

Dies entspricht m.E. einer konsequenten Anwendung der Rechtsprechung des BGH zum tatsächlichen Werteverzehr von steuerrechtlicher Abschreibung!

Hieraus folgt, dass die Entscheidung des BGH keine Einzelfallentscheidung für die ausschließliche Bildung der Ansparabschreibung darstellt.

Es ist daher stets eine Eliminierung der Ansparabschreibung mit fiktiver Steuerberechnung vorzunehmen außer im Fall der vollständigen Bildung und Auflösung im Betrachtungszeitraum.

Die Unternehmenssteuerreform 2008 für VZ ab 2009 brachte eine Neuregelung des § 7g EStG,[225] deren Anwendung wirtschaftlich nur dann Sinn macht, wenn auch die Investitionen tatsächlich vorgenommen werden. Man spricht seitdem vom Investitionsabzugsbetrag[226] (vgl. Rdn 336).

Das Tatbestandsmerkmal "künftige Anschaffung" hindert nicht, dass der Investitionsabzugsbetrag nach Erstellung der Gewinnermittlung und noch im Einspruchsverfahren nachträglich geltend gemacht wird.[227] Die geplante Investition muss dabei genau beschrieben werden. Die Bezeichnung "Studiobedarf" beispielsweise ist unzureichend.[228] Dabei ist die Aufteilung des Einsatzes des Wirtschaftsgutes in mehreren Unternehmen nicht zulässig.[229]

 

Rz. 370

 

Hinweis

Unterhaltsrechtlich ist besonders zu beachten, dass bei Nichtvornahme der Investitionen die betroffenen und vergangenen Veranlagungszeiträume unter Vollverzinsung (§§ 233a, 238 AO) neu beschieden werden, sodass sich hierauf auch der unterhaltsrechtliche Auskunft- und Beleganspruch beziehen muss. Es ergehen somit korrigierte Steuerbescheide für die vergangenen Jahre, in denen der Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen wurde. Bei Nichtinvestition bringt die neue Regelung gegenüber der alten kaum noch steuerliche Entlastung, sie stellt eher nur...

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