Rz. 658
Der Abzug von Anschaffungskosten sowie unmittelbaren Veräußerungskosten erfolgt nur bei Veräußerungsgeschäften.
Es gibt keinen Abzug tatsächlicher Werbungskosten.[430]
Rz. 659
Hinweis
Zur unterhaltsrechtlichen Berücksichtigung und Abzugsfähigkeit müssen tatsächlich entstandene Werbungskosten wegen ihrer unterhaltsrechtlichen Berücksichtigung als Ausgaben gesondert vorgetragen und belegt werden.
Abzugsfähig ist steuerrechtlich nur ein unterhaltsrechtlich irrelevanter Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 EUR, bei Ehegatten 1.602 EUR) per anno.
Abzugsfähig ist die oben genannte Kirchensteuer gemäß der speziellen Formel nach § 32d Abs. 1 S. 3 EStG.
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