Rz. 658

Der Abzug von Anschaffungskosten sowie unmittelbaren Veräußerungskosten erfolgt nur bei Veräußerungsgeschäften.

Es gibt keinen Abzug tatsächlicher Werbungskosten.[430]

 

Rz. 659

 

Hinweis

Zur unterhaltsrechtlichen Berücksichtigung und Abzugsfähigkeit müssen tatsächlich entstandene Werbungskosten wegen ihrer unterhaltsrechtlichen Berücksichtigung als Ausgaben gesondert vorgetragen und belegt werden.

Abzugsfähig ist steuerrechtlich nur ein unterhaltsrechtlich irrelevanter Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 EUR, bei Ehegatten 1.602 EUR) per anno.

Abzugsfähig ist die oben genannte Kirchensteuer gemäß der speziellen Formel nach § 32d Abs. 1 S. 3 EStG.

[430] Wegen der Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit des Werbungskostenabzugsverbots nach § 20 Abs. 9 EStG sind FG-Verfahren anhängig: FG Baden-Württemberg – 9 K 1637/10; FG Münster – 6 K 607/11; FG Köln – 8 K 1937/11; 7 K 244/12.

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