Rz. 139

Keine Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten sind Aufwendungen für die Lebensführung.

Hierzu zählen in der Regel:

Aufwendungen für die Ernährung
Aufwendungen für Kleidung
Aufwendungen für Wohnung
Repräsentationsaufwendungen
Geldstrafen und -bußen
 

Rz. 140

 

Hinweis

Privataufwendungen sind steuerlich nur zu berücksichtigen, wenn sie im Gesetz ausdrücklich als abzugsfähig zugelassen werden. Sie stellen dann ggf. entweder Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen dar.

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