Rz. 366

Wenn der BGH[213] in den Abschreibungssätzen der AfA-Tabellen allgemein verwendbarer Wirtschaftsgüter einen angemessenen Werteverzehr sieht, führt das im Fall einer steuerlich korrekt vorgenommenen Sonderabschreibung stets dazu, dass zu unterhaltsrechtlichen Zwecken eine fiktive AfA Liste nach der amtlichen AfA Tabelle für allgemein verwendbare Wirtschaftsgüter zu erstellen und vorzutragen ist. Die Entscheidung weist ausdrücklich darauf hin, ohne dass in der Praxis hierauf hinreichend geachtet wird. Das beinhaltet anwaltliche Haftungsrisiken, wenn die fiktive AfA-Liste, ggf. mit Hilfe des StB, nicht vorgetragen wird.

 

Beispiel

 
  tatsächliche AfA fiktive AfA
Jahr 00 AHK 100.000 EUR 100.000 EUR
Jahr 01 Normal-AfA 20.000 EUR 20.000 EUR
Jahr 01 Sonder-AfA 20.000 EUR  
Buchwert 31.12.01 60.000 EUR 80.000 EUR
Jahr 02 Normal-AfA 20.000 EUR 20.000 EUR
Buchwert 31.12.02 40.000 EUR 60.000 EUR
Jahr 03 Normal-AfA 20.000 EUR 20.000 EUR
Buchwert 31.12.03 20.000 EUR 40.000 EUR
Jahr 04 Normal-AfA 19.999 EUR 20.000 EUR
Buchwert 31.12.04 1 EUR 20.000 EUR

Erläuterung:

Die mittlere Spalte zeigt die tatsächliche Abschreibung unter Berücksichtigung einer Sonder-AfA (denkbar wäre aber auch jede andere unterhaltsrechtliche Korrektur, z.B. wegen überhöhter linearer AfA oder degressiver AfA).

Die fiktive Abschreibung in der rechten Spalte macht die Auswirkungen der fiktiven unterhaltsrechtlichen AfA-Ermittlung durch Änderung der Bemessungsgrundlage für die Folgejahre deutlich.

In diesem einfachen Beispiel gibt es erfolgswirksame Auswirkungen auf das Unterhaltseinkommen in den Jahren 01 und 05, in dem im letzten Jahr noch ein Abschreibungsvolumen von 19.999 EUR vorhanden ist bzw. ein buchhalterischer Erinnerungswert von 1 EUR verbleibt.

Eine fiktive Steuerberechnung will der BGH[214] nicht vornehmen, da er in dieser Entscheidung auf die real geflossenen Steuern, dem In-Prinzip folgend, abhebt.

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