Rz. 826

I.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG sind sonstige Vorsorgeaufwendungen:

Beiträge zu

Krankenversicherungen, soweit diese zur Erlangung eines bestimmten sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich sind. Wenn sich aus den Krankenversicherungsbeiträgen nach Satz 2 ein Anspruch auf Krankengeld oder ein Anspruch auf eine Leistung, die anstelle von Krankengeld gewährt wird, ergeben kann, ist der jeweilige Beitrag um 4 % zu vermindern,
gesetzlichen Pflegeversicherungen (soziale Pflegeversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung). Als eigene Beiträge des Steuerpflichtigen werden auch die vom Steuerpflichtigen im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung getragenen Beiträge eines Kindes behandelt, für das ein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 oder auf Kindergeld besteht. Hat der Steuerpflichtige in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 eigene Beiträge im Sinne des Buchstaben a oder des Buchstaben b zum Erwerb einer Krankenversicherung oder gesetzlichen Pflegeversicherung für einen geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten geleistet, dann werden diese abweichend von Satz 1 als eigene Beiträge des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten behandelt.
 

Rz. 827

Beiträge, die für nach Ablauf des Veranlagungszeitraums beginnende Beitragsjahre geleistet werden und in der Summe das Zweieinhalbfache der auf den Veranlagungszeitraum entfallenden Beiträge überschreiten, sind in dem Veranlagungszeitraum anzusetzen, für den sie geleistet wurden; dies gilt nicht für Beiträge, soweit sie der unbefristeten Beitragsminderung nach Vollendung des 62. Lebensjahrs dienen.

 

Rz. 828

Durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung[625] erhöhen sich somit die Sonderausgaben ab VZ 2010 um die im jeweiligen Veranlagungszeitraum für die Absicherung des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten aufgewandten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, § 10 Abs. 1 Nr. 3, 3a, Abs. 4 Sätze 1 bis 3 EStG.

 

Hinweis

Nicht berücksichtigungsfähig sind Beiträge für:

Kapitalversicherungen gegen Einmalbetrag
Kapitalversicherungen mit einer Vertragsdauer von weniger als zwölf Jahren
Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht gegen Einmalbetrag
Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, bei denen das Kapitalwahlrecht vor Ablauf der Sperrfrist ausgeübt werden kann
fondgebundene Lebensversicherungen
Bausparkassen
Sachversicherungen, wie z.B. Hausrat-, Kfz-Kasko-, Einbruch- und Diebstahl-, Feuer- und Hagelversicherungen
Rechtschutzversicherungen.
[625] BGBl I 2009, 1959; Myßen/Wolter, NWB 2009, 3900; hierzu auch Perleberg-Kölbel, Bürgerentlastungsgesetz und seine Auswirkungen auf den Unterhalt ab 2010, FuR 2010, 18.

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