Rz. 628

Die Scheinselbstständigen repräsentieren den Personenkreis, deren Einkünfte aufgrund formal unabhängiger Tätigkeit als Gewinn bzw. als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten von ihnen selbst im Rahmen der steuerlichen Einkommensermittlung ermittelt werden.

Scheinselbstständige sind Erwerbstätige, die rechtlich als Selbstständige behandelt werden, in Wirklichkeit aber wie abhängig Beschäftigte arbeiten.

Betriebswirtschaftlich beruht dieses oft auf Outsourcing.

Vorteile für einen Outsourcer sind Einsparungen bei Personal- und Materialkosten, Gewährleistung hoher Qualität und Einhaltung von Zeitvorgaben sowie Wegfall der Kapitalbindungen durch teuren Maschinenpark und Umgehung arbeitsrechtlicher Konsequenzen.

Entscheidendes Abgrenzungskriterium ist u.a., ob der Arbeitnehmer weisungsgebunden ist oder nicht oder im Wesentlichen nur einen Auftraggeber hat. Für den Arbeitgeber besteht die Gefahr der Nacherhebung von Sozialversicherung und Lohnsteuer.

 

Rz. 629

Der BFH[407] hat Abgrenzungskriterien für und wider Selbstständigkeit wie folgt definiert:

Selbstständigkeit:

Selbstständigkeit in der Organisation und bei der Durchführung der Tätigkeit; Unternehmensrisiko (Vergütungsrisiko); wird eine Vergütung für Ausfallzeiten nicht gezahlt, spricht dieses für Selbstständigkeit; Unternehmerinitiative (bloße Umqualifizierung in gewerbliche Einkünfte reicht nicht); Bindung nur an bestimmte Tage an den Betrieb; geschäftliche Beziehung zu anderen Vertragspartnern.

Wider Selbstständigkeit:

Weisungsgebundenheit für Ort/Zeit, Inhalt der Tätigkeit; fester Arbeitszeit; feste Bezüge; Urlaubsanspruch; Anspruch auf Sozialleistungen; Fortzahlung im Krankheitsfall; Eingliederung in den Betrieb; Schulden der Arbeitskraft und nicht des Erfolgs.

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