Rz. 1084

Ausgangspunkt ist stets das Rechnungswesen.

In §§ 140 ff. AO ist geregelt, wer buchführungspflichtig ist und Geschäftsvorfälle aufzeichnen muss. Eine Buchführung ist nur dann ordnungsgemäß, wenn sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann (§ 145 Abs. 1 AO; § 238 Abs. 1 S. 2 HGB). Die Buchungen und sonstigen Aufzeichnungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet sein (§ 146 Abs. 1 S. 1 AO, § 238 Abs. 2 HGB). Entsprechen Buchführung und Aufzeichnungen den Anforderungen der §§ 140 ff. AO, so sind sie gemäß § 158 AO (gesetzliche Vermutung) der Besteuerung zugrunde zu legen, soweit nach den Umständen des Einzelfalles kein Anlass besteht, die sachliche Richtigkeit zu beanstanden. § 158 AO enthält eine widerlegbare Vermutung der Ordnungsgemäßheit der Buchführung. Diese Vermutung gilt für das Gesamtwerk der Buchführung, so dass einzelne Geschäftsvorfälle korrigiert werden können, ohne dass die Vermutung der Ordnungsgemäßheit der Buchführung entfällt.[891]

Liegt eine formell ordnungsgemäße Buchführung i.S.d. Vorschrift des § 158 AO vor, so wird diese nur dann nicht der Besteuerung zugrunde gelegt, wenn es der Finanzverwaltung gelingt, die Richtigkeitsvermutung zu widerlegen.

 

Rz. 1085

 

Hinweis

Eine formell ordnungsgemäße Buchführung bringt auch für das Familiengericht keinerlei Möglichkeiten, Zuschätzungen vorzunehmen, es sei denn, die formelle Richtigkeit wird mit Hilfe eines Sachverständigen widerlegt.[892]

[891] Meyer, Strategien gegen die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen mittels Prüfungsverfahren, DStR 2005, 2114 ff., 2115.
[892] Vgl. Kuckenburg, FuR 2006, 256.

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