Rz. 1006

Die steuerlichen Auswirkungen zugunsten des Unterhaltspflichtigen bezüglich der Abzugsmöglichkeiten von Unterhaltszahlungen machen sich unterschiedlich bemerkbar, je nachdem, ob sie erst in der Jahressteuererklärung abgegeben werden oder ob bereits ein Freibetrag in der Lohnsteuerklasse eingetragen wird.

Hieraus folgt, dass sich die Lohnsteuer ermäßigt, die der Arbeitgeber einzubehalten und abzuführen hat, weil nämlich für die Bestimmung der Lohnsteuer der um den Freibetrag verringerte Lohn Grundlage ist.

Aus steuerlicher Sicht ist der Unterhaltszahlende nicht verpflichtet, steuerliche Vorteile in Anspruch zu nehmen.

Etwas anderes gilt aus unterhaltsrechtlicher Sicht. Auszugehen ist von einer grundsätzlichen unterhaltsrechtlichen Obliegenheit, alle zumutbaren Einkünfte zu erzielen.[803] Erfolgt dies nicht, können dem Unterhaltspflichtigen fiktive Einkünfte zuzuordnen sein. Hieraus folgt generell auch die Verpflichtung, Steuervorteile wahrzunehmen.[804]

Fraglich ist jedoch, zu welchem Zeitpunkt Vorteile in Anspruch genommen werden müssen:

bereits im laufenden Kalenderjahr in Form des Eintrags eines Freibetrags

oder

erst im Folgejahr oder noch später durch Abgabe der Einkommensteuererklärung bzw. erst bei der Antragsveranlagung[805]

Im Hinblick auf die genannte Rechtsprechung kann nur die unverzügliche Eintragung eines Freibetrages in Betracht kommen.[806]

[803] Wendl/Dose, a.a.O., § 1 Rn 9.
[804] BGH FamRZ 1998, 953, 954; 2007, 793, 797.
[805] Vgl. zum Meinungsstreit Müller, Der Steuerfreibetrag – unterhaltsrechtliche Obliegenheit, FuR 2007, 97 ff.
[806] Siehe auch OLG Nürnberg v. 11.12.2014 – 10 UF 1182/14, FamRZ 2015, 940; Perleberg-Kölbel, Unterhalt und Wahl der Steuerklasse, NZFam 2015, 904.

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