Rz. 433

Veräußerungsgewinne durch Aufdeckung stiller Reserven sind Bestandteil des steuerrechtlichen Gewinns und damit auch des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens[300]

 

Hinweis

Die stillen Reserven müssen aber wegen § 6b EStG nicht aufgedeckt werden und sind deshalb in den Steuereinkünften erfolgsneutral.[301]

Nach § 6b Abs. 4 EStG ist die Voraussetzung ist, dass

1. der Steuerpflichtige den Gewinn nach § 4 Absatz 1 oder § 5 ermittelt,
2. die veräußerten Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt der Veräußerung mindestens sechs Jahre ununterbrochen zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehört haben,
3. die angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehören,
4. der bei der Veräußerung entstandene Gewinn bei der Ermittlung des im Inland steuerpflichtigen Gewinns nicht außer Ansatz bleibt und
5. der Abzug nach Absatz 1 und die Bildung und Auflösung der Rücklage nach Absatz 3 in der Buchführung verfolgt werden könne.

Das Interesse kann beim Zugewinnausgleich gegenläufig sein, in dem der Ausgleichspflichtige die Besteuerung durch Aufdeckung der stillen Reserven vornimmt zur Bildung eines Passivpostens in seiner Zugewinnausgleichsbilanz oder zur Wertreduzierung des relevanten Wirtschaftsguts.

 

Rz. 434

Deckt ein Unternehmen bei der Veräußerung von bestimmten Anlagegütern stille Reserven auf, können diese Gewinne steuerneutral auf Investitionsobjekte übertragen werden.

Dies geschieht durch eine zeitlich befristete und begünstigte Rücklage.

Im § 6b Abs. 1 EStG sind enumerativ die begünstigten Wirtschaftsgüter aufgezählt:

Grund und Boden (im engeren Sinne)
Aufwuchs aufgrund und Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn der Aufwuchs zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehört, wie der Aufwuchs aller Nutzpflanzen, beispielsweise Holz, Obstbäume, Rebstöcke etc.
Gebäude
Binnenschiffe.
 

Beispiel

Landwirt L veräußert eine landwirtschaftliche Nutzfläche mit Aufwuchs für 100.000 EUR, die einen Buchwert von 30.000 EUR hat. Der Veräußerungsgewinn würde also 70.000 EUR betragen, den er erfolgsneutral nach § 6b EStG und damit im Sonderposten mit Rücklageanteil ausweist.

Das Unterhaltseinkommen ist demgegenüber um 70.000 EUR zu erhöhen.

 

Rz. 435

Veräußerung ist dabei die entgeltliche Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an einem Wirtschaftsgut.

Veräußerungsgewinn i.S.d. Vorschrift ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Buchwert übersteigt. Die Übertragung von diesen Veräußerungsgewinnen ist auf die im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder im vergangenen Wirtschaftsjahr angeschafften und hergestellten Wirtschaftsgüter möglich. Erfolgt die Übertragung des Veräußerungsgewinnes nicht im Jahr der Veräußerung, so kann die den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage gebildet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG,
das Wirtschaftsgut muss bei der Veräußerung mindestens sechs Jahre ununterbrochen im Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gewesen sein,
die neu angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter müssen zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehören,
die Veräußerungsgewinne müssen bei der Gewinnermittlung des im Inland steuerpflichtigen Gewinns außer Ansatz bleiben und
ausreichende Dokumentation muss sich im Rechnungswesen finden.

Die Rücklage kann in den folgenden vier Wirtschaftsjahren ganz oder teilweise auf in diesen beiden Wirtschaftsjahren angeschafften oder hergestellten Anlagegütern übertragen werden. Die Frist verlängert sich bei neu hergestellten Gebäuden auf sechs Jahre, wenn mit der Herstellung vor Ablauf des vierten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres begonnen worden ist (§ 6b Abs. 3 S. 3 EStG). Soweit die Rücklage innerhalb der Frist von vier bis sechs Jahren nicht auf andere Wirtschaftsgüter übertragen werden konnte, ist sie am Schluss des vierten bzw. sechsten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend unter 6 %iger Verzinsung aufzulösen (§ 6b Abs. 7 EStG).

[300] Dose/Dose, § 1 Rn 159.
[301] BMF-Schreiben v. 7.3.2018 – IV C 6-S 2139/1710001:001, BStBl 2018 I, S. 309; FG München v. 14.2.2017 – 6 K 2143/16; Rev BFH X R 7/17, DStR 2018, S. 259.

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