Rz. 1080

Schätzungen des Einkommens sind geboten, wenn eine Schwarzgeldproblematik erkannt wird.

Dabei sind die Anforderungen des Anspruchsberechtigten an seinen Sachvortrag im Hinblick auf Schwarzgeld außerordentlich niedrig.

 

Rz. 1081

 

Hinweis

So führt der BGH[885] aus:

Zitat

Wenn nähere Darlegungen von Schwarzeinkünften der beweisbelasteten Prozesspartei nicht zumutbar sind, weil sie nur dem Gegner bekannt sind, muss der Prozessgegner (der Unternehmer) substantiiert bestreiten.

Es reicht also aus, Schwarzeinkünfte zu behaupten und wenn möglich, dieses mit einem weiteren Kenntnisstand zu untermauern.

 

Rz. 1082

Zwar bleibt es grundsätzlich bei der primären Darlegungslast desjenigen, aus dessen Sphäre die Informationen stammen. Dies ist hier der Auskunftsverpflichtete, aus dessen Sphäre die Rechnungslegungsinformationen stammen.

Demgegenüber obliegt dem Anspruchsberechtigten die sekundäre Darlegungspflicht, dass weitergehende Einkünfte (Schwarzeinkünfte) vorliegen. Dieser Auskunftspflicht genügt er regelmäßig, wenn er z.B. unter Offenlegung seiner Quellen einen konkreten Einsatzzeitpunkt für die Aufnahme einer Schwarzarbeit anführt, die ausgeführte Tätigkeit näher beschreibt, eine konkrete Höhe der verfügbaren Einkünfte mitteilt und zudem substantielle Anknüpfungstatsachen für einen konkreten Auftraggeber nennt.

Davon ausgehend obliegt es dann dem primär Darlegungspflichtigen diese Behauptungen substantiiert zu bestreiten und insbesondere auch Beweis dafür anzutreten, dass er nicht über weitergehende Einkünfte als etwaige Sozialleistung verfügt. Der Hinweis, Kontoauszüge könnten nachgereicht werden, ist dabei schon völlig substanzlos und insbesondere beweisuntauglich.

Bei der Bemessung der fiktiven Einkünfte aus der Schwarzarbeit, sind fiktive gesetzliche Abgaben zur Sozialversicherung und Einkommensteuer zu berücksichtigen.[886]

 

Rz. 1083

Rechtsprechung und Literatur führen weiter aus, dass eine Schätzung nach § 287 ZPO grundsätzlich zulässig ist, wenn die Beweisaufnahme unverhältnismäßig schwierig ist und zur Unterhaltsforderung in keinem Verhältnis steht. Eine derartige Schätzung muss jedoch eine einigermaßen klare Schätzungsgrundlage aufweisen, so dass eine Schätzung ins Ungewisse unzulässig ist.[887]

Über diesen allgemeinen Gesichtspunkt hinaus wird die Schätzungsproblematik im Unterhaltsrecht im Kontext zur Ermittlung von Schwarzeinkünften diskutiert.

Bei Schwarzeinkommen ist das Einkommen unter Einbeziehung von Sachverständigen zu schätzen.[888]

(Im Vorabschnitt sind die steuerrechtlichen Gewinnschätzungen nach § 13a EStG und § 162 AO dargestellt worden.)

 

Hinweis

Das Familienrecht hat keine eigenen Methoden zur Gewinnschätzung entwickelt. Um die erforderlichen Grundlagen im Sinne des § 287 Abs. 2 ZPO zu schaffen, kann auf die Methoden der Schwarzgeldermittlung des Steuerrechts und den oben schon geschilderten Methoden der Zuschlagschätzung zurückgegriffen werden.[889] Diese Methoden sind in der Lage, Grundlagen im Sinne der genannten Vorschrift zu schaffen.[890]

[885] BGH NJW 1999, 3485, so auch BGH FamRZ 2015, 232 zu illoyalen Vermögensminderungen im Zugewinn.
[887] Weinreich/Klein/Kleffmann, a.a.O., "Grundlagen der Einkommensermittlung" Rn 43 ff.; Zöller, § 287 ZPO Rn 4; Baumbach/Hartmann, § 287 ZPO Rn 4; OLG Hamm FamRZ 1996, 1216 f.
[888] Schwab, 5. Aufl., IV Rn 763; Kuckenburg, Einkommensschätzung bei Selbstständigen/Gewerbetreibenden, insbesondere bei Schwarzeinkünften im Unterhaltsrecht, FuR 2006, 255 f.
[889] Vgl. Kuckenburg, FuR 2006, 255.
[890] BGH FamRZ 2005, 97, BGH FamRZ 1993, 789, Weinreich/Klein/Kleffmann Rn 43.

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