Rz. 484

Nur unter bestimmten Voraussetzungen darf eine beim Finanzamt eingereichte Bilanz berichtigt werden.

Eine Bilanzberichtigung ist zulässig, wenn ein unrichtiger Bilanzansatz durch einen richtigen Bilanzansatz korrigiert wird.[344] Werden Einlagen im Jahr der Entstehung des Aufwandes nicht berücksichtigt, kommt eine erfolgswirksame Nachholung in einem Folgejahr nicht in Betracht.[345]

 

Rz. 485

 

Hinweis

Eine Berichtigung muss erfolgen, falls durch den unrichtigen Bilanzansatz eine Verkürzung von Steuern erfolgt (§ 153 Abs. 1 Nr. 1 AO).

Es besteht ein unterhaltsrechtlicher Auskunfts- und Beleganspruch.

 

Rz. 486

Eine Bilanzberichtigung nach Bestandskraft eines Steuerbescheides ist nur möglich, wenn die Veranlagung nach den Vorschriften der AO noch geändert werden kann. Dies ist insbesondere im Zusammenhang mit einer Außenprüfung nach § 173 AO oder bei einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO möglich.

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