Rz. 24
▪ | Nichtsteuerbarkeit von Veräußerungsgeschäften bei Gegenständen des täglichen Gebrauchs (§ 23 EStG): Es wird gesetzlich klargestellt, dass die Veräußerung derartiger Gegenstände nicht steuerbar ist. Begründung ist, dass es "nicht sachgerecht" sei, derartige typische Verlustgeschäfte steuerlich wirksam werden zu lassen. |
▪ | Außerordentliche Einkünfte/Bemessung des ermäßigten Steuersatzes (§ 34 Abs. 3 S. 2 EStG): Es wird sichergestellt, dass ermäßigt zu besteuernde Einkünfte (Veräußerungsgewinne) mindestens dem Eingangssteuersatz unterworfen werden. |
▪ | Der Arbeitnehmerpauschbetrag wird von 920 EUR auf 1.000 EUR erhöht. Die Kinderbetreuungskosten werden nur noch einheitlich als Sonderausgaben und nicht mehr auch als Werbungskosten oder Betriebsausgaben behandelt. |
▪ | Es wird eine Betriebsfortführungsfiktion bei Betriebsunterbrechung und Betriebsverpachtung, § 16 Abs. 3a und 3b EStG, eingeführt. |
▪ | Vollentgeltlichkeit der Vermietung und Verpachtung bei verbilligter Überlassung bei 66 % der ortsüblichen Miete, § 21 Abs. 2 EStG |
▪ | Wegfall der Einkünfte- und Bezügegrenze für volljährige Kinder nach § 32 Abs. 4 EStG |
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