Rz. 24

Nichtsteuerbarkeit von Veräußerungsgeschäften bei Gegenständen des täglichen Gebrauchs (§ 23 EStG): Es wird gesetzlich klargestellt, dass die Veräußerung derartiger Gegenstände nicht steuerbar ist. Begründung ist, dass es "nicht sachgerecht" sei, derartige typische Verlustgeschäfte steuerlich wirksam werden zu lassen.
Außerordentliche Einkünfte/Bemessung des ermäßigten Steuersatzes (§ 34 Abs. 3 S. 2 EStG): Es wird sichergestellt, dass ermäßigt zu besteuernde Einkünfte (Veräußerungsgewinne) mindestens dem Eingangssteuersatz unterworfen werden.
Der Arbeitnehmerpauschbetrag wird von 920 EUR auf 1.000 EUR erhöht. Die Kinderbetreuungskosten werden nur noch einheitlich als Sonderausgaben und nicht mehr auch als Werbungskosten oder Betriebsausgaben behandelt.
Es wird eine Betriebsfortführungsfiktion bei Betriebsunterbrechung und Betriebsverpachtung, § 16 Abs. 3a und 3b EStG, eingeführt.
Vollentgeltlichkeit der Vermietung und Verpachtung bei verbilligter Überlassung bei 66 % der ortsüblichen Miete, § 21 Abs. 2 EStG
Wegfall der Einkünfte- und Bezügegrenze für volljährige Kinder nach § 32 Abs. 4 EStG

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