Rz. 1140

Alle Gerichte haben Tatsachen, die auf Steuervergehen hinweisen, gemäß § 116 AO den Finanzbehörden mitzuteilen.

Zudem sind alle zivilrechtlichen Verträge bei Verstoß gegen das Schwarzgeldgesetz nichtig.

Folge der Nichtigkeit ist Wegfall des Leistung- und des Bereicherungsanspruchs, § 817 Abs. 2 BGB und des Gewährleistungsanspruchs.[935]

Zudem kann eine Schenkungssteuerverpflichtung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ausgelöst werden, weil diese Norm nicht den Tatbestand des § 516 BGB voraussetzt.[936]

Bei der Schätzung sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Das Gericht muss substantiierten Einwendungen des Unterhaltsberechtigten nachgehen und nicht der in einer mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht eines Familienrichters folgen, die Gewinnermittlungen würden schon richtig sein, wenn das Finanzamt diese "durchgewinkt" habe.

Eine Einkommensschätzung ist auch im Unterhaltsrecht uneingeschränkt zur Anwendung zu bringen. Zwar hat das Unterhaltsrecht (braucht es auch nicht) keine originären Instrumente zu Schätzungsmethoden entwickelt. Es ist aber angezeigt, die Instrumente des Steuerrechts, insbesondere der steuerlichen Betriebsprüfung, zu übernehmen, weil dieses auch bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit von Selbstständigen/Gewerbetreibenden auf Basis des steuerrechtlich ermittelten Einkommens geschieht.

Da das Gericht zur Erfüllung des Normzwecks des § 287 Abs. 2 ZPO hinreichende Grundlagen benötigt, um Schätzungen zu begründen, wird es regelmäßig auf die Hilfe des Sachverständigen ankommen, da eine Schätzung "ins Blaue hinein" unzulässig ist.

[936] Hartmann, ErbStG 2014, 220 zu BGH, DB 2014, 1131.

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