a) Generelles

 

Rz. 1003

Bis zum 30.11. des Kalenderjahres besteht nach § 39a Abs. 2 S. 2 bis 4 EStG die Möglichkeit, einen vom Arbeitslohn abzuziehenden Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen zu lassen. Hierbei muss die Summe der Beträge, die einen Freibetrag begründen, mindestens 600 EUR ausmachen.

 

Rz. 1004

 

Hinweis

Steuerklassen sind grundsätzlich unabhängig vom Scheidungszeitpunkt zu Beginn des auf die Trennung folgenden Jahres zu ändern.

Es kommt allein auf das Getrenntleben oder Zusammenleben bei Beginn des Veranlagungszeitraumes für die Steuerklassenwahl an (§ 39 Abs. 3 EStG).

Leben Ehepartner dauernd getrennt, sind nur noch die Steuerklassen I oder II zulässig.

 

Rz. 1005

Ein einvernehmlicher Wechsel ist jedoch auch schon im Trennungsjahr möglich.

Mit dem Scheitern der Ehe ist von einer grundlegenden Veränderung der Verhältnisse auszugehen.[801]

Wird kein Trennungsunterhalt gezahlt, besteht z.B. für den Ehegatten mit der ungünstigeren Steuerklasse kein Grund mehr, seine damit verbundenen Nachteile hinzunehmen.

Jeder Ehepartner hat vielmehr nach dem allgemeinen Grundsatz nur für die Steuern aufzukommen, die auf sein Einkommen entfallen.[802]

Hieraus folgt ein Anspruch auf Zustimmung des Wechsels der Steuerklasse bereits im Trennungsjahr.

[802] BGH FamRZ 2007, 1799 ff.

b) Eintrag des Steuerfreibetrages – unterhaltsrechtliche Obliegenheit?

 

Rz. 1006

Die steuerlichen Auswirkungen zugunsten des Unterhaltspflichtigen bezüglich der Abzugsmöglichkeiten von Unterhaltszahlungen machen sich unterschiedlich bemerkbar, je nachdem, ob sie erst in der Jahressteuererklärung abgegeben werden oder ob bereits ein Freibetrag in der Lohnsteuerklasse eingetragen wird.

Hieraus folgt, dass sich die Lohnsteuer ermäßigt, die der Arbeitgeber einzubehalten und abzuführen hat, weil nämlich für die Bestimmung der Lohnsteuer der um den Freibetrag verringerte Lohn Grundlage ist.

Aus steuerlicher Sicht ist der Unterhaltszahlende nicht verpflichtet, steuerliche Vorteile in Anspruch zu nehmen.

Etwas anderes gilt aus unterhaltsrechtlicher Sicht. Auszugehen ist von einer grundsätzlichen unterhaltsrechtlichen Obliegenheit, alle zumutbaren Einkünfte zu erzielen.[803] Erfolgt dies nicht, können dem Unterhaltspflichtigen fiktive Einkünfte zuzuordnen sein. Hieraus folgt generell auch die Verpflichtung, Steuervorteile wahrzunehmen.[804]

Fraglich ist jedoch, zu welchem Zeitpunkt Vorteile in Anspruch genommen werden müssen:

bereits im laufenden Kalenderjahr in Form des Eintrags eines Freibetrags

oder

erst im Folgejahr oder noch später durch Abgabe der Einkommensteuererklärung bzw. erst bei der Antragsveranlagung[805]

Im Hinblick auf die genannte Rechtsprechung kann nur die unverzügliche Eintragung eines Freibetrages in Betracht kommen.[806]

[803] Wendl/Dose, a.a.O., § 1 Rn 9.
[804] BGH FamRZ 1998, 953, 954; 2007, 793, 797.
[805] Vgl. zum Meinungsstreit Müller, Der Steuerfreibetrag – unterhaltsrechtliche Obliegenheit, FuR 2007, 97 ff.
[806] Siehe auch OLG Nürnberg v. 11.12.2014 – 10 UF 1182/14, FamRZ 2015, 940; Perleberg-Kölbel, Unterhalt und Wahl der Steuerklasse, NZFam 2015, 904.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge