Rz. 843

Folgende Prüffolge ist zu beachten:

In welcher Form wird Altersvorsorge betrieben?
Ist die 20 % bzw. die weitere 4 %- oder 5 %-Grenze (beim Elternunterhalt) eingehalten worden?
 

Hinweis

Ab dem 1.1.2020 gibt es eine neue Einkommensgrenze für Kinder von pflegebedürftigen Eltern geben. Diese liegt künftig bei einem Jahreseinkommen von 100.000 EUR brutto. Damit gleicht das Arbeitsministerium (BMAS) die Regelungen für den Elternunterhalt an die Regularien für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung an. Dort gilt bereits die 100.000 EUR-Grenze.

Zum Einkommen zählen dabei auch sonstige Einnahmen, etwa aus Vermietung oder Wertpapierhandel. Vorhandenes Vermögen bleibt dagegen unberücksichtigt.[638]

Das unantastbare Vermögen beschränkt sich auf einen Barbetrag auf 5000 EUR. Die selbstbewohnte Immobilie darf zudem einen Grenzwert von 130 Quadratmetern für einen 4-Personen-Haushalt nicht überschreiten.

[638] Angehörigen-Entlastungsgesetz, https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&start=%2F%2F%2A%5B%40attr_id=%27bgbl119s2135.pdf%27 %5D#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl119s2135.pdf%27 %5D__1579259180694.

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