Rz. 111

Die Einkommensteuer wird durch Veranlagung als sog. Veranlagungssteuer festgesetzt bei:

Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit,
Einkünfte aus Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit,
Einkünften aus Kapitalvermögen bei Ausübung der Veranlagungsoption,
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung,
sonstige Einkünfte.

Teilweise wird die Einkommensteuer durch Steuerabzug an der Quelle erhoben, wie z.B. bei der

Lohnsteuer,
Kapitalertragsteuer/Abgeltungsteuer,
Zinsabschlagsteuer,
Abzug bei Bauleistungen (§§ 48 ff. EStG).

Diese Abzugsteuern bezeichnet man auch als Quellensteuern, weil sie an der "Quelle" erhoben werden und der Zahlungspflichtige Haftungsschuldner ist. Sie stellen eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer dar.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge