Rz. 94

Wer als Alleinstehender im Jahr 2018 ein steuerpflichtiges Einkommen bis 9.000 EUR (2019: 9.168 EUR, 2020: 9.408 EUR) hat, muss keine Einkommensteuer zahlen; bei gemeinsamer Veranlagung gelten die doppelten Beträge, also 18.000 EUR für 2018 (2019: 18.336 EUR als Grundfreibetrag, 2020: 18.816 EUR).
Die Verpflegungsmehraufwendungen sollen von 12 EUR auf 14 EUR bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Std und von 24 EUR auf 28 EUR für ganztägige Abwesenheit steigen. (Berufskraftfahrer sollen zukünftig für Übernachtungen Kfz eine Pauschale von 8 EUR pro Kalendertag als Werbungskosten geltend machen können, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5b EStG-G).
Durch eine neue Steuerbefreiungsregelung für Wohnraumüberlassung, § 3 Nr. 49 EStG-E sollen Unterkunft und übliche Verpflegung, sowie Vorteile des Wohnraumgebers aus den Leistungen des Wohnraumnehmers steuerfrei sein, um alternative Lebensformen (Studenten, Senioren, gegebenenfalls auch junge Familien) zu fördern.
Gemäß § 3 Nr. 46 EStG wird das Aufladen von Elektro- oder Hybridfahrzeugen beim Arbeitgeber steuerfrei gestellt (Verlängerung bis 31.12.2030).
Eingeführt werden soll eine Sonderabschreibung für rein elektrische Lieferfahrzeuge mit einer Sonderabschreibung von 50 % der Anschaffungskosten gemäß § 7c EStG-E.
In § 40 Abs. 2S. 2Nr. 2 EStG-E ist anstelle der Steuerfreiheit eine pauschale Besteuerung von 25 % vorgesehen, wobei keine Kürzung des Werbungskostenabzugs erfolgt.
Die Halbierung der Bemessungsgrundlage für private Nutzung für betrieblich genutzte Elektro- oder extern aufladbare Elektrohybridfahrzeuge wird zwar bis zum 31.12.2030 verlängert, dabei darf die Kohlendioxidemission aber höchstens 50 g je gefahrenen Kilometer und die Reichweite bis 31.12.2021 mindestens 40 km, vom 1.1.2022 bis 31.12.2024 60 km und bei Anschaffung zwischen dem 1.1.2025 und dem 31 12.2030 mindestens 80 km betragen.
Die Steuerfreiheit von Elektrofahrrädern soll bis zum 31.12.2030 verlängert werden.
 

Rz. 95

Brexit-Steuerbegleitgesetz v. 28.3.2019
Der Austritt des UK bewirkt keine Sitzverlegung in einen Staat außerhalb der EU.
Allerdings fällt für die Limited nach britischem Recht mit Sitz in Deutschland die Haftungsbeschränkung weg, indem diese zu einer GbR, OHG oder EK mutieren.
 

Rz. 96

Neuer § 7b EStG durch Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus

Anwendung ab Verkündung des Gesetzes am 8.8.2019;
Sonderabschreibungen bis zu jährlich 5 % in den 1. 4 Jahren neben der linearen AfA gem. § 7 Abs. 4 EStG;

Voraussetzungen:

  • Anschaffung oder Herstellung neuer Wohnungen,
  • Bauantrag nach dem 31.8.2012 und vor dem 1.1.2022,
  • AHK ≤ 3.000 EUR je m² Wohnfläche,
  • 10 Jahre entgeltlich Überlassung zu Wohnzwecken.
Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen: AHK, maximal jedoch je 2.000 EUR m² Wohnfläche (Baukostenobergrenze!);

Rückwirkender Wegfall der Sonderabschreibungen, wenn

  • die begünstigte Wohnung nicht mindestens 10 Jahre der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dient,
  • eine nicht steuerpflichtige Veräußerung innerhalb von 10 Jahren erfolgt oder
  • die Baukostenobergrenze innerhalb der 1. 3 Jahre durch nachträgliche AHK überschritten wird.
Sonderabschreibungen letztmalig im VZ 2026;
Anzeigepflicht und EU Unternehmerschaft (!) Wegen Anknüpfung an De-minimis-Verordnung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge