Rz. 91

Außerdem wurde ein neuer § 69 EStG eingeführt, mit dem das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zur Datenübermittlung an die Familienkassen verpflichtet wird, wenn es (von den Meldebehörden) erfährt, dass ein Kind, für das Kindergeld gezahlt wird, ins Ausland verzogen ist oder von Amts wegen von der Meldebehörde abgemeldet wurde.
Das BZSt hat künftig in den genannten Fällen Identifikationsnummer, Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt sowie Tag des Auszugs an die zuständige Familienkasse zu übermitteln. Die zu übermittelnden Daten sind wegen der Anbindung an die Identifikationsnummer auf das Kind bezogen. Die Regelung stellt sicher, dass die Familienkasse schnellstmöglich Kenntnis von der Sachverhaltsänderung erhält. Damit wird die Familienkasse früher als bisher in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der Kindergeldanspruch weiterbesteht.
 

Rz. 92

 

Hinweis

Wegen des für die technische Umsetzung erforderlichen zeitlichen Vorlaufs soll die Pflicht des BZSt, Daten an die Familienkassen nach § 69 EStG zu übermitteln, erstmals am 1.11.2019 anzuwenden sein (§ 52 Abs. 49a Satz 7 EStG).

Analog zur Regelung im neu eingefügten § 66 Abs. 3 EStG wurde mit § 6 Abs. 3 BKKG eine gleichlautende Regelung auch im Bundeskindergeldgesetz geschaffen. Nach § 20 Abs. 10 BKKG ist § 6 Abs. 3 BKKG auf Anträge anzuwenden, die nach dem 31.12.2017 eingehen.

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