Rz. 85

Durch eine Ergänzung in § 39b Abs. 2 EStG wurde für den derzeit nur auf Grundlage von Verwaltungsregelungen möglichen sog. permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich bei kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmern mit der Steuerklasse VI eine gesetzliche Grundlage geschaffen (§ 39b Abs. 2 Satz 13–16 EStG). Danach kann ab 2018 auf Antrag des Arbeitgebers der permanente Lohnsteuerjahresausgleich auch bei der Ermittlung des Lohnsteuerabzugs angewendet werden, wenn seit Beginn des Kalenderjahrs kein durchgängiges Dienstverhältnis zu demselben Arbeitgeber besteht (§ 39b Abs. 2 Satz 13 EStG). Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, bei der Steuerklasse VI kein Freibetrag nach § 39a EStG zu berücksichtigen ist, die Dauer der Beschäftigung 24 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt. Um der zutreffenden geschuldeten Steuer möglichst nahe zu kommen, werden vom Arbeitnehmer im laufenden Jahr bereits bezogene Löhne aus Nebenbeschäftigungen bei anderen Arbeitgebern einbezogen, soweit auf diese der permanente Lohnsteuer-Jahresausgleich nach § 39b Abs. 2 Satz 13 EStG angewendet wurde (§ 39b Abs. 2 Satz 14 EStG). Weitere Voraussetzung für die Anwendung des permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleichs ist nach § 39b Abs. 2 Satz 15 EStG zudem, dass der Arbeitnehmer vor Aufnahme der Nebenbeschäftigung dem permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich unter Angabe seiner Identifikationsnummer gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich zustimmt, mit der Zustimmung zugleich die im laufenden Jahr von anderen Arbeitgebern erhaltenen Löhne für Nebenbeschäftigungen i.S.d. § 39b Abs. 2 Satz 14 EStG und die darauf erhobene Lohnsteuer erklärt, mit der Zustimmung versichert, dass ihm bekannt ist, dass die Anwendung des permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleichs dazu führt, dass er eine Einkommensteuererklärung bei seinem Wohnsitzfinanzamt für dieses Jahr abzugeben hat (Pflichtveranlagungstatbestand nach § 46 Abs. 2 Nr. 2 und 3a EStG).
Die Erklärungen des Arbeitnehmers i.S.d. § 39b Abs. 2 Satz 15 EStG sind vom Arbeitgeber zum Lohnkonto zu nehmen (§ 39b Abs. 2 Satz 16 EStG).
 

Rz. 86

 

Hinweis

Die Änderungen treten am 1.1.2018 in Kraft und sind nach § 52 Abs. 1 EStG (i.d.F. des EU-Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes) erstmals für den VZ 2018 anzuwenden.

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