Rz. 839

In seiner Entscheidung vom 11.5.2005[634] hatte der BGH eine Berücksichtigung von weiteren 4 % des Gesamtbruttoeinkommens des Vorjahres in Anlehnung an den Höchstförderungssatz der Riester- Rente als angemessene zusätzliche Altersversorgung angesehen.

Nach Ansicht des BGH stellt sich die Notwendigkeit privater Altersvorsorge für jeden. Auch § 1578 Abs. 3 BGB sieht insoweit grundsätzlich vor, dass die Kosten einer angemessenen Altersabsicherung zum eheangemessenen Lebensbedarf gehören.

Eine Einschränkung ergibt sich, wenn vorrangig der Elementarunterhalt und der der primären Altersversorgung dienende Altersvorsorgeunterhalt für den Unterhaltsbedürftigen aufgebracht werden müssen.

 

Rz. 840

▪ Wahlrecht

Wie beim Elternunterhalt steht es dem Unterhaltspflichtigen frei, die Art der Altersvorsorge zu wählen (Immobilien, Kapital, Wertpapiere u.Ä.).

 

Rz. 841

 

Hinweis

Der Unterhaltspflichtige kann folglich im Rahmen der zulässigen Höchstgrenze von nicht nur 20 % sondern von weiteren 4 %/bzw. 5 % des Gesamtbruttoeinkommens bei Anschaffung eines Eigenheims zum mietfreien Wohnen im Alter nicht nur die Zinsen für Kreditverbindlichkeiten, sondern auch die Tilgungsanteile von seinem Unterhaltseinkommen absetzen.

 

Rz. 842

▪ Auswirkungen des Wahlrechts auf den Wohnvorteil

Entsprechend wirkt sich das Wahlrecht auf die Berechnung des dem Unterhaltschuldner zuzurechnenden Wohnvorteils aus. Nach den Urteilen des BGH v. 28.3.2007[635] und v. 5.3.2008[636] sind Tilgungsraten immer, also auch nach Rechtskraft der Scheidung zu berücksichtigen, soweit sich die Entschuldung der Wohnung als zusätzliche private Altersversorgung darstellt.[637]

[634] BGH – XII ZR 211/02ä, FamRZ 2005, 1817 m. Anm. Büttner.
[637] Vgl. auch hierzu Münch, Unterhaltsbilanz und Steuerbilanz, FamRB 2007, 150, 157; BGH FamRZ 2006, 387, 389 ff.

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