a) Einnahmen

 

Rz. 652

Zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören die Erträge des eingesetzten Kapitals als Früchte, nicht jedoch das Kapital selbst. Im Rahmen von Einkünften aus Forst- und Landwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit, sind die Erträge diesen Einkunftsarten zuzurechnen, ebenso dann, wenn sie im Zusammenhang mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung stehen.

 

Rz. 653

Für die Veranlagungszeiträume ab 2009 bringt das Unternehmensteuerreformgesetz 2008[426] mit Neuregelungen zu der Einkommensteuer eine völlige Neukonzeption für die Erhebung der laufenden Einkünfte und Gewinne aus der Veräußerung privater Kapitalanlagen in Form der Abgeltungsteuer![427]

Der Steuerabzug erfolgt als Quellensteuer und hat grundsätzlich abgeltende Wirkung.

 

Hinweis

Nach altem Recht hatte die Kapitalertragssteuer stets Vorauszahlungscharakter. Bei der jetzigen Regelung ist die Steuer auf die Kapitalerträge grundsätzlich abgegolten!

[426] Unternehmensteuerreform 2008 v. 14.8.2007 BGBl I 1912.
[427] Ausführlich zur Abgeltungsteuer: BMF-Schreiben v. 9.12.2014; BStBl 2014 I. 1608 & zu Einzelfragen der Abgeltungsteuer: BMF-Schreiben v. 18.1.201612.4.2018, 17.1.2019.

aa) Höhe der Abgeltungsteuer

 

Rz. 654

Sie beträgt 25 % zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag und damit insgesamt 26,375 %. Ab dem VZ 2015 wird auch die Kirchensteuer automatisch (vorher nur auf Antrag) einbehalten, wobei die Kirchensteuerabzugsmerkmale erstmalig zwischen September und Oktober 2014 von der Beteiligungsgesellschaft oder Bank beim Bundeszentralamt für Steuern abzufragen waren.

Im Fall der Kirchensteuerpflicht ermäßigt sich die Abgeltungssteuer um 25 % der Kirchensteuer (d.h. bei 8 % Kirchensteuer: 27,82 %; bei 9 % Kirchensteuer: 27,99 %).

bb) Steuertatbestände der Kapitaleinkünfte auf private Kapitalerträge

 

Rz. 655

Erfasst werden die folgenden Einkünfte aus privaten Kapitalvermögen unabhängig davon, ob die Erträge/Gewinne ausgeschüttet oder thesauriert (zur Thesaurierung siehe Rdn 583 ff.) werden:

Zinsen, Dividenden, Gewinnanteile, sonstige Kapitalerträge, verdeckte Gewinnausschüttungen, Veräußerungsgewinne aus Wertpapier- und Termingeschäften sowie Anteilen an Kapitalgesellschaften, Stillhalteprämien aus Optionsgeschäften, Erträge, Wertzuwächse an Investmentfonds und Finanzinnovationen, Vollrisikozertifikaten, Gewinne aus Veräußerungen "gebrauchter" Versicherungspolicen, insbesondere Kapitallebensversicherungen, Übertragungserträge aus Hypotheken, Grund- und Rentenschulden.[428]

 

Rz. 656

 
Nr. § 20 Abs. 1 EStG; laufende Kapitalerträge Nr. § 20 Abs. 2 EStG; Veräußerung/Einlösung
1 Anteile an Körperschaften 1 Anteile an Körperschaften
2 Auflösung von Körperschaften 2 Dividenden-/Zinsscheine ohne Stammrecht
3 (unbesetzt) 3 Termingeschäfte
4 Stille Gesellschaft; partiarisches Darlehen 4 Stille Gesellschaft; partiarisches Darlehen
5 Hypotheken, Grundschulden 5 Hypotheken, Grundschulden
6 Kapitallebensversicherungen 6 Kapitallebensversicherungen
7 sonstige Kapitalforderungen 7 sonstige Kapitalforderungen
8 Diskontbeträge 8 Übertragung einer Position i.S.d. Abs. 9
9 Leistungen nicht befreiter Körperschaften    
10 sonstige Leistungen    
11 Stillhaltergeschäfte    
[428] ABC der wichtigsten Finanzprodukte: IDW, Steuerberater- und Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2013, 770 ff.; Beck'sches Steuerberaterhandbuch 2013/2014, G, Rn 30.

cc) Ausnahmen von der Abgeltungsteuer nach § 32d EStG

 

Rz. 657

Hierunter fallen Kapitalerträge zwischen nahestehenden Personen, Zahlungen von Kapitalgesellschaften, an denen der Anteilseigner mit mindestens 10 % beteiligt ist, Erträge aus Back to Back-Finanzierungen,[429] wenn Gläubiger überlassenes Kapital für Überschusseinkünfte einsetzt und zudem gilt der Grundsatz der Subsidiarität (§ 20 Abs. 8 EStG).

[429] Back-to-back-Finanzierung sind Fallgestaltungen, bei denen ein Unternehmer bei einer Bank eine Einlage unterhält und die Bank in gleicher Höhe einen Kredit an den Unternehmer oder eine nahestehende Person vergibt, sofern die Bank aufgrund eines rechtlichen Anspruchs oder einer dinglichen Sicherheit auf die Einlage zurückgreifen kann.

dd) Aufwendungen/Werbungskosten nach §§ 9a, 20 Abs. 9 EStG

 

Rz. 658

Der Abzug von Anschaffungskosten sowie unmittelbaren Veräußerungskosten erfolgt nur bei Veräußerungsgeschäften.

Es gibt keinen Abzug tatsächlicher Werbungskosten.[430]

 

Rz. 659

 

Hinweis

Zur unterhaltsrechtlichen Berücksichtigung und Abzugsfähigkeit müssen tatsächlich entstandene Werbungskosten wegen ihrer unterhaltsrechtlichen Berücksichtigung als Ausgaben gesondert vorgetragen und belegt werden.

Abzugsfähig ist steuerrechtlich nur ein unterhaltsrechtlich irrelevanter Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 EUR, bei Ehegatten 1.602 EUR) per anno.

Abzugsfähig ist die oben genannte Kirchensteuer gemäß der speziellen Formel nach § 32d Abs. 1 S. 3 EStG.

[430] Wegen der Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit des Werbungskostenabzugsverbots nach § 20 Abs. 9 EStG sind FG-Verfahren anhängig: FG Baden-Württemberg – 9 K 1637/10; FG Münster – 6 K 607/11; FG Köln – 8 K 1937/11; 7 K 244/12.

ee) Veranlagungsoptionen und Konsequenzen für das Unterhaltseinkommen/Verlustverrechnung

 

Rz. 660

Da der Einzug der 25 %-igen Abgeltungsteuer grundsätzlich an der Quelle erfolgt, besteht für oben genannte Kapitaleinkünfte keine Veranlagungspflicht mehr!

 

Rz. 661

 

Hinweis

D...

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