a) Grundtarif (Grundtabelle)

 

Rz. 921

Die Grundtabelle, also der Grundtarif, wird angewendet bei:

ledigen Steuerpflichtigen
verwitweten Steuerpflichtigen, wenn nicht ausnahmsweise der Splittingtarif zur Anwendung gelangt (§ 32a Abs. 6 S. 1 Nr. 1 EStG).
geschiedenen Steuerpflichtigen, wenn nicht ausnahmsweise der Splittingtarif anzuwenden ist
Ehegatten, die getrennt veranlagt werden (§ 26a EStG) (ab VZ 2013 Einzelveranlagung)
Ehegatten, die die besondere Veranlagung wählen, es sei denn, der Ehegatte war zu Beginn des Veranlagungszeitraumes verwitwet und ausnahmsweise nach dem Splittingtarif zu besteuern (§ 26c Abs. 2 EStG) (entfällt ab VZ 2013).
 

Rz. 922

 

Praxistipp

Gesetzlich werden der Einkommensteuertarif und die weiteren Grundlagen in §§ 32a, 32b, 32c und 32d EStG geregelt. Jede tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem auf volle EUR abgerundeten zu versteuernden Einkommen.

Sie beträgt im Veranlagungszeitraum 2023 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in EUR für zu versteuernde Einkommen

 
bis 10.908 EUR (Grundfreibetrag): 0
von 10.909 EUR bis 15.999 EUR: (979,18 · y + 1 400) · y
von 16.000 EUR bis 62.809 EUR: (192,59 · z + 2 397) · z + 966,53
von 62.810 EUR bis 277.825 EUR: 0,42 · x – 9 972,98
von 277.826 EUR an: 0,45 · x – 18 307,73

Die Größe "y" ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens.

Die Größe "z" ist ein Zehntausendstel des 15 999 EUR übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. Die Größe "x" ist das auf einen vollen EUR-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen EUR-Betrag abzurunden.

Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, beträgt die tarifliche Einkommensteuer vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c das Zweifache des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens nach Absatz 1 ergibt (Splitting-Verfahren).

Bei zusammen veranlagten Verheirateten gilt jeweils der 2-fache Betrag nach der Splittingtabelle.

 

Rz. 923

 

Hinweis

Beim Einkommensteuertarif (§ 32a EStG) wird der Grundfreibetrag angehoben und die Tarifeckwerte verschoben. Das bedeutet, dass der Spitzensteuersatz 2023 bei 62.810 statt bisher 58.597 EUR greift. 2024 soll er ab 66.761 EUR beginnen. Die Tarifeckwerte zur sog. "Reichensteuer" werden unverändert beibehalten.

 
  Bisher 2023 2024
Eingangssteuersatz 10.348 bis 14.926 10.909 bis 15.999 11.605 bis 17.005
Progressionsphase 14.927 bis 58.596 16.000 bis 62.809 17.006 bis 66.760
Spitzensteuersatz (42 %) ab 58.597 ab 62.810 ab 66.761
"Reichensteuer" (45 %) ab 277.826 ab 277.826 ab 277.826

b) Splittingverfahren (Splittingtabelle)

 

Rz. 924

Die Splittingtabelle wird angewendet bei:

Ehegatten, die zusammen veranlagt werden (§ 32a Abs. 5 EStG)
verwitweten Steuerpflichtigen für den Veranlagungszeitraum, der dem Kalenderjahr folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist, wenn der Steuerpflichtige und sein verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt des Todes unbeschränkt steuerpflichtig waren und nicht dauernd getrennt gelebt haben (§ 32a Abs. 6 Nr. 1 EStG)
geschiedenen Steuerpflichtigen, wenn die Geschiedenen im Zeitpunkt der Scheidung die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung erfüllten und wenn der bisherige Ehegatte im selben Jahr wieder verheiratet und mit seinem neuen Partner die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung erfüllt (§ 32a Abs. 6 Nr. 2 EStG).
 

Rz. 925

 

Hinweis

Die tarifliche Einkommensteuer beträgt nach dem Splittingtarif das Zweifache des Steuerbetrages, der sich für die Hälfte des abgerundeten zu versteuernden Einkommens bei Anwendung des Grundtarifs ergibt (§ 32a Abs. 5 EStG).

 

Rz. 926

▪ Veranlagungsarten

Vorbemerkung

Bis einschließlich VZ 2012 gab es sieben Veranlagungs- und Tarifvarianten. Es gilt diese darzustellen, da sie unterhaltsrechtlich im Hinblick auf zurückliegende Betrachtungszeiträume noch relevant sein könnten:

Einzelveranlagung mit Grundtarif, das Witwen-Splitting, das Sonder-Splitting im Trennungsjahr, die Zusammenveranlagung mit Ehegatten-Splitting, die getrennte Veranlagung mit Grundtarif, die besondere Veranlagung mit Grundtarif oder die besondere Veranlagung mit Witwen-Splitting.

 

Rz. 927

 

Grundfall

Grundfall der Veranlagung zur ESt ist die Einzelveranlagung einer natürlichen Person nach § 25 EStG. Aus dem zu versteuernden Einkommen ist die tarifliche ESt nach dem so genannten Grundtarif zu bemessen. Der Tarif steht formelhaft in § 32a EStG.

 

Rz. 928

Eheleute konnten nach § 26 Abs. 1 EStG zwischen der getrennten Veranlagung gem. § 26a EStG, der Zusammenveranlagung gem. § 26b EStG und der besonderen Veranlagung gem. § 26c EStG für das Jahr der Eheschließung wählen.

 

Rz. 929

Für Ehegatten und in Sonderfällen kann der Splittingtarif zur Anwendung kommen, § 32a Abs. 5 und Abs. 6 S. 2 EStG.

Bei der Zusammenveranlagung von Eheleuten, § 32a Abs. 5 EStG, beträgt die Jahressteuer nach diesem Tarif das Zweifache des S...

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