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Nachdem das BVerfG[48] die bisherigen Regelungen zur Erbschaftssteuer in Hinblick auf die unterschiedliche Behandlung von Betriebsvermögen und anderen Vermögensgegenständen beanstandet hatte, hat der Bundestag ein Erbschaftssteuerreformgesetz beschlossen. Der Bundesrat hat den Vermittlungsausschuss angerufen, der am 8.9.2016 hierzu tagt.

Die Eckpunkte der Regelungen sehen wie folgt aus:

Unternehmensübergang: Ein steuerfreier Übergang von Unternehmen an die nächste Generation bleibt möglich. Dazu müssen die Erben wie bisher nachweisen, dass sie den Betrieb und die Arbeitsplätze erhalten. Um die Steuer vollständig erlassen zu bekommen, muss das Unternehmen sieben Jahre nach Erbschaft fortbestehen.
Großvermögen: Im bisherigen Erbschaftsrecht war die Höhe des Betriebsvermögens nicht von Bedeutung. Nun gibt es ab Betriebsvermögen von 26 Millionen EUR je Erbfall eine Bedürfnisprüfung. Der Erbe muss nachweisen, dass ihn die Zahlung der Erbschaftsteuer überfordern würde. Lässt sich der Erbe auf die Prüfung ein, muss er sein Privatvermögen offenlegen. Alternativ kann er einen Abschlag von der Steuerverschonung hinnehmen: 1 % für je 750.000 EUR Betriebsvermögen über 26 Millionen EUR. Bei dieser Variante könnten Betriebe mit einem Betriebsvermögen von 90 Millionen EUR nicht mehr von der Erbschaftsteuer verschont werden.
Stundung: Wird die Steuer aus dem Privatvermögen gezahlt, kann sie zehn Jahre lang zinslos gestundet werden.
Abschmelzmodell: Soll Privatvermögen privat bleiben, greift ein Abschlag: Mit wachsendem Unternehmensvermögen muss ein größerer Teil des Betriebsvermögens versteuert werden.
Familienunternehmen: Für Familienunternehmen mit Kapitalbindung beziehungsweise Verfügungsbeschränkung ist ein Steuerabschlag auf den Firmenwert geplant. Der darf maximal 30 Prozent betragen.
Kleinbetriebe: Betriebe mit bis zu fünf Mitarbeitern werden von der Nachweispflicht des Arbeitsplatzerhalts ausgenommen. Bislang galt das für Betriebe mit bis zu 20 Mitarbeitern.
Verwaltungsvermögen: Zehn Prozent des Verwaltungsvermögens bleiben pauschal steuerfrei. Begünstigt werden betriebliche Altersvorsorge oder verpachtete Grundstücke sowie Firmenbeteiligungen außerhalb der EU.
Investitionsklausel: Mittel aus einem Erbe, die nach dem Willen des Erblassers innerhalb von zwei Jahren nach dessen Tod für Investitionen getätigt werden, werden begünstigt.
Steuertricks: Wenn das nicht begünstigte Verwaltungsvermögen 90 Prozent des Betriebsvermögens überschreitet, wird die Verschonung von der Erbschaft- und Schenkungsteuer ausgeschlossen.
Unternehmenswert: Für das vereinfachte Ertragswertverfahren gibt es eine neue Berechnung. Das jetzige Verfahren führt angesichts der Niedrigzinsen zu unrealistisch hohen Firmenwerten.

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