Rz. 46

Der Gesetzgeber hat wichtige Neuregelungen verschiedet. Diese stammen aus dem Steueränderungsgesetz 2015, dem Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags und aus einigen weiteren Änderungsgesetzen.

 

Rz. 47

1. Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag und Kindergeld

Durch das Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags v. 17.7.2015 wird der Grundfreibetrag in 2016 von 8.472 EUR um 180 EUR auf 8.652 EUR erhöht. Ferner wird der Einkommenssteuertarif um 1,48 % verschoben. Mit dieser Verschiebung der Steuersätze des progressiven Einkommenssteuertarifs wird der sog. kalten Progression entgegengewirkt.

Die folgenden Freibeträge bzw. zu zahlenden Beträge werden an die gestiegenen Lebenshaltungskosten angepasst:

Kinderfreibetrag (je Elternteil): von 2.256 EUR um 48 EUR auf 2.304 EUR.
Kindergeld: Erhöhung um 2 EUR auf 190 EUR für das 1. und 2. Kind, 196 EUR für das 3. Kind bzw. 221 EUR ab dem 4. Kind.
Auch eine Anhebung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende auf 1.908 EUR, sowie um zusätzliche 240 EUR je weiteres Kind wurde beschlossen.
 

Rz. 48

2. Steueränderungsgesetz 2015

Das Gesetz beruht überwiegend auf gesetzgeberischen Initiativen aus den Bundesländern, welche in den beiden großen Steueränderungspaketen in 2014 nicht untergebracht werden konnten. Dass diese "Restanten" zeitnah in 2015 in ein Gesetzgebungsverfahren einfließen sollen, wurde dem Bundesrat durch die Bundesregierung am 19.12.2014 in einer Protokollerklärung zum ZollkodexAnpG zugesichert – daher der ursprüngliche Name des Gesetzesentwurfs. Die größte Praxisrelevanz haben folgende Änderungen ab 2016:

Abschaffung der Funktionsbenennung für den Investitionsabzugsbetrag,
Bindungswirkung der Verwaltungsanweisungen zum Kapitalertragsteuerabzug für Banken,
kein Teileinkünfteverfahren bzw. keine Steuerbefreiung nach § 8b KStG mehr für Gewinnanteile aus Unterstützungskassen,
Leistungen an und von Unterstützungskassen werden gesetzlich steuerneutral gestellt mit einer Übergangslösung für versteuerte Vorjahre mit einem Feststellungsverfahren für den positiven Zuwendungsbetrag,
Erweiterung der Konzernklausel auf an der Spitze eines Konzerns stehende Personen und auf Personenhandelsgesellschaften,
Beschränkungen bei Einbringungen für zusätzliche Gegenleistungen auf 25 % des Buchwerts des eingebrachten Betriebsvermögens bzw. 500.000 EUR (§§ 20, 21 und 24 UmwStG); dies bereits rückwirkend auf den 31.12.2014, bei mittelbarer Änderung im Gesellschafterbestands wird für die Grunderwerbsteuer zwischen transparenten Personen- und nicht transparenten Kapitalgesellschaften unterschieden,
Beteiligtenfähigkeit für alle Gesamtschuldner bei der Schenkungsteuer und ein gesondertes und einheitliches Feststellungsverfahren,
Modifizierung und Vereinfachung im Bereich des Sachwertverfahrens zur Bewertung von Grundbesitz.

Im Gesetzgebungsverfahren kamen – auch auf Initiative der Bundesländer – weitere 24 Änderungen hinzu. Die wichtigsten sind:

Anpassung der § 6b-Rücklage an die Rechtsprechung des EuGHs,
Unterhaltsleistungen können nur mit Angabe der ID-Nummer des Unterhaltsempfängers als Sonderausgaben abgezogen werden,
Einheitlicher Zeitpunkt der Entstehung der Umsatzsteuer bei deren unrichtigem Ausweis bei Ausgabe der Rechnung,
"Klarstellung" zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen,
Weitgehende Neuregelung der Umsatzbesteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit umfangreicher Übergangsregelung,
Anpassung der Ersatzbemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer an die Rechtsprechung des BVerfG.
 

Rz. 49

3. Lohnsteuerermäßigungsverfahren

Mit dem Beginn des Lohnsteuerermäßigungsverfahrens 2016 erfolgte der Startschuss für die zweijährige Gültigkeit von Freibeträgen.[47] Erhöht sich der eintragungsfähige Freibetrag innerhalb des Zweijahreszeitraums, kann der Arbeitnehmer bei seinem zuständigen Wohnsitzfinanzamt einen Antrag auf Anpassung der Freibeträge stellen. Ändern sich die steuerlichen Verhältnisse so, dass geringere Freibeträge gelten, ist der Steuerzahler verpflichtet, dies seinem Wohnsitzfinanzamt mitzuteilen. Dieses verringert die Freibeträge in der ELStAM-Datenbank entsprechend.

 

Rz. 50

4. Rentenbesteuerung und Vorsorgeaufwendungen

Der steuerpflichtige Rentenanteil steigt 2016 von 70 auf 72 Prozent. Somit bleiben nur noch 28 Prozent der ersten vollen Bruttojahresrente steuerfrei. Dieser Anteil gilt für im Jahr 2016 neu hinzukommende Rentnerjahrgänge. Bei Bestandsrenten bleibt der festgesetzte steuerfreie Rentenanteil bestehen.

Vorsorgeaufwendungen für das Alter können wie folgt abgesetzt werden: Der Höchstbetrag für den Sonderausgabenabzug steigt von 22.172 auf 22.767 EUR. Maximal 82 Prozent können in 2016 abgezogen werden (= 18.669 EUR).

 

Rz. 51

5. Freistellungsaufträge

Bereits mit dem JStG 2010 hat der Gesetzgeber festgelegt, dass ab 1.1.2011 auf allen Freistellungsaufträgen die jewe...

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