Rz. 795

Die Anspruchsgrundlage bildet § 1353 BGB i.V.m. § 242 BGB.

Die Verpflichtung ergibt sich nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung aus der Verpflichtung zur nachehelichen Solidarität als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben im Rahmen des Unterhaltsverhältnisses.[574]

Danach trifft den Unterhaltsberechtigten eine Obliegenheit zur Mitwirkung an der steuerlichen Geltendmachung des Realsplittings, wenn der Unterhaltsverpflichtete sich bereiterklärt, die steuerlichen Nachteile auszugleichen, die dem Unterhaltsberechtigten infolge der Besteuerung der Unterhaltsbeträge nach § 22 Nr. 1a EStG entstehen.

Ein Ehepartner ist auch dann zur Abgabe der Zustimmungserklärung verpflichtet, wenn zweifelhaft ist, ob steuerlich geltend gemachte Aufwendungen dem Grunde und der Höhe nach als Unterhaltsleistung i.S.d. § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG anerkannt werden. Er kann allerdings die Zurverfügungstellung der "Anlage U" verweigern.[575] Im Trennungsjahr ist das sog. begrenzte Realsplitting nicht möglich.[576] Es besteht insoweit die Möglichkeit der steuerlichen Zusammenveranlagung.

[574] BGH FamRZ 1983, 576; 2007, 793, 797; 882, 885; 1232, 1234.
[576] Siehe u.a. OLG Schleswig v. 16.12.2013 – 13 UF 154/13, JurionRS 2013, 56870.

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