Rz. 607

Das zu versteuernde Einkommen von Kapitalgesellschaften lässt sich vereinfacht wie folgt darstellen:

 
  Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag lt. Handelsbilanz
+/– Korrekturen nach einkommensteuerlichen Vorschriften (§ 60 EStDV) (z.B. nicht abziehbare Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 EStG)
= Gewinn/Verlust lt. Steuerbilanz
+/– Korrekturen nach körperschaftsteuerlichen Vorschriften:
steuerfreie Einnahmen
+ verdeckte Gewinnausschüttungen (§ 8 Abs. 3 KStG)
verdeckte Einlagen
+ sämtliche Spenden
+ nicht abziehbare Aufwendungen (§ 10 KStG)
= Summe der Einkünfte
abziehbare Spenden (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG)
= Gesamtbetrag der Einkünfte
Verlustabzug (§ 10d EStG)
= Einkommen
Freibetrag nach § 24 KStG
Freibetrag nach § 25 KStG
= zu versteuerndes Einkommen
 

Rz. 608

Folgende Korrekturen sind nach körperschaftsteuerlichen Vorschriften vorzunehmen:

steuerfreie Einnahmen, hierzu zählen

  • von anderen Kapitalgesellschaften erhaltene Gewinnausschüttungen
  • Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften
Verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) i.S.d. § 8 Abs. 3 S. 2 KStG, dies sind Vermögensminderungen oder verhinderte Vermögensmehrungen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind und sich auf die Höhe des Einkommens nicht auswirken dürfen, wenn sie nicht auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss beruhen (R 36 Abs. 1 S. 1 KStR 2013). Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung im Sinne des § 8 Abs. 3 S. 2 KStG ist also eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) zu verstehen, die durch das Geschäftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrages gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 EStG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 KStG auswirkt und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung steht.
 

Beispiel

Gesellschafter A ist auch gleichzeitig Geschäftsführer der A-GmbH. Er erhält 2013 neben einem angemessenen Gehalt in Höhe von monatlich 120.000 EUR eine Umsatzvergütung von 30.000 EUR, die auf keinem Gewinnverteilungsbeschluss beruht.

Lösung

Die Umsatzvergütung von 30.000 EUR hat das körperschaftsteuerliche Einkommen der GmbH in 2013 um 30.000 EUR gemindert. Es liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, die für körperschaftsteuerliche Zwecke dem Gewinn lt. Steuerbilanz wieder hinzuzurechnen ist.

 

Rz. 609

Weitere Korrekturen sind bei verdeckten Einlagen und Spenden vorzunehmen.

Eine verdeckte Einlage liegt vor, wenn ein Gesellschafter oder eine ihm nahestehende Person der Körperschaft außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Einlagen einen einlagefähigen Vermögensvorteil zuwendet und diese Zuwendung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist (vgl. R 40 KStR). Einlagefähig sind nur Vermögensvorteile, welche auch Bestandteil der Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich sein können. Dies bedeutet, dass die verdeckte Einlage das bilanzielle Vermögen der Körperschaft durch den Ansatz oder die Erhöhung eines Aktivpostens oder durch Wegfall bzw. Minderung eines Passivpostens erhöhen muss. Die unentgeltliche Gewährung von Nutzungsvorteilen (z.B. zinslose Darlehensgewährung) kann nicht Gegenstand einer verdeckten Einlage sein.

 

Rz. 610

Grundsätzlich erhöhen verdeckte Einlagen das körperschaftsteuerliche Einkommen der Kapitalgesellschaft nicht (§ 8 Abs. 3 S. 3 KStG). Soweit der Wert der verdeckten Einlage jedoch das Einkommen des Gesellschafters fehlerhafterweise gemindert hat, ist das Einkommen der Kapitalgesellschaft um den Wert der verdeckten Einlage zu erhöhen. Wert in diesem Sinne ist grundsätzlich der Teilwert, der dem Betrag entspricht, den ein gedachter Erwerber des ganzen Betriebs für das einzelne Wirtschaftsgut aufwenden würde (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG). Zu diesem Betrag gehört nicht die nach Umsatzsteuergesetz abziehbare Vorsteuer (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG).

 

Beispiel

Sachverhalt wie zuvor. Der Gesellschafter A gewährt der A GmbH Anfang 2013 ein Darlehen in Höhe von 50.000 EUR zu einem Zinssatz von 0,5 %. Die übliche Verzinsung liegt bei 4,5 %. Mitte des Jahres 2013 verzichtet A auf die Rückzahlung des Darlehens.

Lösung

Eine niedrigere Verzinsung stellt kein einlagefähiges Wirtschaftsgut dar und die gezahlten Zinsen sind damit keine verdeckte Einlage. Einlagefähig ist jedoch der Verzicht auf das Darlehen, so dass das Einkommen der Gesellschaft um 50.000 EUR zu kürzen ist.

 

Rz. 611

Nicht abziehbar sind Aufwendungen für:

Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern, Umsatzsteuer, Umsätze, Entnahmen oder verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Vorsteuerbeträge auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 EStG gilt sowie für die auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen wie Verspätungs- und Säumniszuschläge,
in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen und sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt und
die Hälfte der Verfügungen, die an die Mitglieder der Aufsichtsräte, Beiräte, etc. zur Überwachung der Geschäftsführung gezahlt werden.

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