Rz. 52

Um die rechtlichen Probleme des digitalen Nachlasses zu veranschaulichen und praktische Lösungen zu entwickeln, haben wir uns dafür entschieden, mit Fallbeispielen zu arbeiten. Hierfür stellen wir im Folgenden einen typisierten Lebenssachverhalt dar, auf den wir im Laufe der Darstellung immer wieder zurückkommen werden. Zum Teil werden wir auch Abwandlungen zu diesem Ausgangsfall bilden, um einzelne Aspekte eines Rechtsproblems von mehreren Seiten zu beleuchten. Wenn im weiteren Verlauf dieses Buches also von "Ausgangsfall" die Rede ist, ist damit der folgende Sachverhalt gemeint:

 

Rz. 53

 

Ausgangsfall

A war sehr erfolgreich als Architekt tätig. Sein in der Rechtsform einer GmbH geführtes Architekturbüro hat er altersbedingt inzwischen abgegeben. Allerdings betreut er als freier Mitarbeiter weiterhin einige Projekte für das Architekturbüro.

Er arbeitet von zu Hause aus und besitzt die üblichen Geräte, also insbesondere einen Desktop-PC, einen Laptop und ein Tablet sowie ein Smartphone.

Für seine E-Mails nutzt er den kostenlosen E-Mail-Dienst eines US-amerikanischen Anbieters, und zwar sowohl für seine privaten als auch für seine beruflichen E-Mails.

A ist außerdem ein aktiver Nutzer verschiedener sozialer Netzwerke.

Für seine gestalterische Arbeit nutzt A größtenteils seinen Desktop-PC. Seine Zeichnungen, Entwürfe etc., die er früher als Inhaber und jetzt im Auftrag des Architekturbüros anfertigt, sind z.B. als Anhänge von E-Mails aber auch auf den anderen Geräten gespeichert. Sowohl für seine E-Mails als auch für seine sonstigen Internetaktivitäten nutzt A alle seine elektronischen Geräte.

Für seine Zeichnungen nutzt A ein lizenzpflichtiges, speziell für Architekten entwickeltes professionelles Zeichenprogramm. Allerdings hat der sparsame A die von ihm zu Hause genutzte aktuelle Version des Programms zusammen mit einem Lizenzschlüssel im Internet "gefunden".

Auf seinen diversen Geräten hat A auch zahlreiche private Daten gespeichert, insbesondere diverse Briefe, die er geschrieben hat, und Fotos.

A hat zwei Kinder, mit denen er allerdings nicht auf gutem Fuße steht. Sie werfen ihm vor, er habe immer zu viel gearbeitet und sowohl sie als auch ihre Mutter, A’s verstorbene Ehefrau, vernachlässigt. A hat mit beiden Kindern bereits vor geraumer Zeit Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträge gegen Abfindung geschlossen. Sie sollen mit dem Nachlass möglichst nichts zu tun haben.

Seine Alleinerbin soll seine Lebensgefährtin L werden. Er hat ein entsprechendes Testament verfasst, in dem sonst nichts Weiteres geregelt ist.

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