Rz. 349

Der Erwerb von Todes wegen unterliegt gem. § 1 ErbStG der Erbschaftsteuer. In § 3 ErbStG ist der Begriff, was von Todes wegen erworben wird, definiert. Bei der fortgesetzten Gütergemeinschaft wird der Anteil des Gesamtgutes ausschließlich den anteilsberechtigten Abkömmlingen zugerechnet, § 4 ErbStG. Der konkrete Zugewinn ist kein Erwerb von Todes wegen und unterliegt damit auch nicht der Versteuerung nach dem Erbschaftsteuergesetz, § 5 ErbStG. Erfasst wird von der Erbschaftssteuer aber die Erhöhung nach § 1371 BGB.

 

Rz. 350

Dem Ehegatten steht ein Freibetrag in Höhe von 500.000 EUR zu, § 16 ErbStG. Hinzu kommen weitere Freibeträge. Dem überlebenden Ehegatten steht ein Versorgungsfreibetrag in Höhe von 256.000 EUR zu, § 17 Abs. 1 S. 1 ErbStG. Dieser Betrag wird jedoch nach S. 2 nach dem zu ermittelnden Kapitalwert möglicher Versorgungsbezüge gekürzt. Zu beachten sind auch die weiteren Freibeträge, z.B. für den Hausrat gem. § 13 ErbStG in Höhe von 41.000 EUR. Für andere bewegliche Gegenstände in Höhe von 12.000 EUR, nach § 13 Abs. 1 Ziffer 2 ErbStG für Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz sowie Kunstgegenstände, Kunstsammlungen mit einem Anteil der Werte und anderes mehr. Nur die Summe der Freibeträge übersteigenden Beträge unterliegen der Steuerpflicht. Der Ehegatte fällt in die Steuerklasse I des Erbschaftsteuergesetzes und hat damit bei einem steuerpflichtigen Erwerb bis einschließlich 75.000 EUR einen Steuersatz in Höhe von 7 %, bei einem steuerpflichtigen Erwerb von bis zu 300.000 EUR in Höhe von 11 %, im Einzelnen sind die Prozentsätze in § 19 ErbStG normiert. Unter Berücksichtigung der Freibeträge für verschiedene Bereiche dürfte in der Regel eine nur geringe Steuerlast anfallen.

 

Rz. 351

Die Steuerlast ist eine persönliche Schuld des Erbens und damit keine Nachlassverbindlichkeit und ist damit nicht vorab aus dem Nachlass zu begleichen, sondern aus seinem Erbanteil.

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