Rz. 14

Für die Verschuldenshaftung sieht das Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) Mindestdeckungssummen vor. Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr und dem Bundesminister für Wirtschaft, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrats die Mindesthöhe der Versicherungssumme festzulegen und ggf. anzupassen.[40]

Es gelten folgende Mindestversicherungssummen bei verschuldeten Unfällen:

bei Personenschäden 7,5 Mio. EUR,
bei Sachschäden 1.220.000 EUR und bei
Vermögensschäden 50.000 EUR.[41]

Für Kraftfahrzeuge mit hoch- oder vollautomatisierter Fahrfunktion[42] erhöht sich die Haftungssumme auf 10 Millionen EUR.[43]

Während im Bereich der Verschuldenshaftung Ansprüche in unbegrenzter Höhe geltend gemacht werden können, der Versicherer allerdings nur im Rahmen der vertraglich festgelegten Beträge haftet, sieht das Gesetz für den Fall der Gefährdungshaftung Höchstgrenzen vor. Nur bis zu deren Höhe haften der Halter und der dahinter stehende Versicherer unabhängig vom Verschulden.

Selbst wenn der Schaden höher als die gesetzlich festgelegte Haftungssumme ist, kann der Geschädigte keine darüber hinausgehenden Ansprüche durchsetzen. Die Haftungshöchstbeträge ergeben sich aus § 12 Abs. 1 StVG.[44]

Der Ersatzpflichtige haftet

1. im Fall der Tötung oder Verletzung eines oder mehrerer Menschen durch dasselbe Ereignis nur bis zu einem Betrag von insgesamt fünf Millionen EUR, bei Verursachung des Schadens aufgrund der Verwendung einer hoch- oder vollautomatisierten Fahrfunktion gemäß § 1a nur bis zu einem Betrag von insgesamt zehn Millionen EUR; im Fall einer entgeltlichen, geschäftsmäßigen Personenbeförderung erhöht sich für den ersatzpflichtigen Halter des befördernden Kraftfahrzeugs oder Anhängers bei der Tötung oder Verletzung von mehr als acht beförderten Personen dieser Betrag um 600.000 EUR für jede weitere getötete oder verletzte beförderte Person;
2. im Fall der Sachbeschädigung, auch wenn durch dasselbe Ereignis mehrere Sachen beschädigt werden, nur bis zu einem Betrag von insgesamt einer Million EUR, bei Verursachung des Schadens aufgrund der Verwendung einer hoch- oder vollautomatisierten Fahrfunktion gemäß § 1a, nur bis zu einem Betrag von insgesamt zwei Millionen EUR.

Die Höchstbeträge nach Satz 1 Nr. 1 gelten auch für den Kapitalwert einer als Schadensersatz zu leistenden Rente.

Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren aufgrund desselben Ereignisses zu leisten sind, insgesamt die in Absatz 1 bezeichneten Höchstbeträge, so verringern sich die einzelnen Entschädigungen in dem Verhältnis, in welchem ihr Gesamtbetrag zu dem Höchstbetrag steht.

 

Rz. 15

Die Haftungsbegrenzung bei Unfällen im Rahmen der Gefährdungshaftung liegt folglich trotz der Anhebung unter den obligatorischen Mindestversicherungssummen in Fällen, in denen der Unfall verschuldet wurde.

 

Hinweis

Gemäß § 15 StVG verliert der Geschädigte seine Rechte aus der Gefährdungshaftung, wenn er den Unfall nicht spätestens innerhalb zweier Monate nach Kenntnis vom Schaden und vom Schadensersatzpflichtigen diesem angezeigt hat.

Der Rechtsverlust tritt allerdings nicht ein, wenn die Anzeige infolge eines von dem Ersatzberechtigten nicht zu vertretenden Umstands unterblieben ist oder der Ersatzpflichtige innerhalb dieser Frist auf andere Weise Kenntnis vom Unfall erlangt hat.

Ansprüche müssen demnach dem Ersatzpflichtigen umgehend angezeigt werden, selbst wenn sie noch nicht beziffert werden können.

Bei Schwerstunfällen, bei denen damit zu rechnen ist, dass die betragliche Begrenzung bei Gefährdungshaftungstatbeständen nicht ausreichen dürfte, um den Schaden auszugleichen, muss intensiv überprüft werden, ob ein Verschulden des Unfallgegners vorliegt.

[41] Für Kfz zur Personenbeförderung und Anhänger siehe § 4 Rdn 3.
[42] § 1a StVG, Vorschrift eingefügt durch das Achte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 16.6.2017 (BGBl I S. 1648), in Kraft getreten am 21.6.2017.
[44] § 12 Abs. 1 neu gef., Abs. 2 geänd. m.W.v. 18.12.2007 durch G. v. 10.12.2007 (BGBl I S. 2833); Abs. 1 Nr. 1 und 2 geänd. m.W.v. 21.6.2017 durch G. v. 16.6.2017 (BGBl I S. 1648).

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