Rz. 13
Nach alter Rechtslage (§ 105 Abs. 1 und § 161 Abs. 1 HGB alt) waren die OHG und die KG als Rechtsform grundsätzlich (Ausnahme: § 105 Abs. 2 HGB alt)[30] nur Gesellschaften eröffnet, deren Zweck auf den "Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma" (Kaufmannseigenschaft i.S.v. § 1 Abs. 2 HGB) gerichtet war.
Beachte:
Für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater – deren Berufsrecht bundesgesetzlich (im StBerG bzw. in der WPO) geregelt ist – hat der BGH[31] den Zugang zur Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft (konkret: eine Kapitalgesellschaft & Co. KG) – bereits dadurch geöffnet, "dass er auf das sonst geltende Schwerpunkterfordernis bei gemischten Tätigkeiten verzichtete und auch eine nur untergeordnete gewerbliche Tätigkeit für die KG als ausreichend erklärte, sofern das Berufsrecht dies vorsieht".[32] Damit war auch bisher schon Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern – anders als bspw. Rechtsanwälten (denen aber eine Haftungsbeschränkungsmöglichkeit durch die Wahl der Rechtsformvariante einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung nach § 8 Abs. 4 PartGG eröffnet ist und bleibt, bei der die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung jedoch nur Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung erfasst unter dem Vorbehalt, dass die Partnerschaftsgesellschaft eine zu diesem Zweck gesetzlich vorgegebene Berufshaftpflichtversicherung unterhält) – die Kombination der beschränkten Kommanditistenhaftung mit der Mitunternehmerbesteuerung eröffnet.[33]
Vor diesem Hintergrund werden mit dem MoPeG die Haftungsverhältnisse für Angehörige Freier Berufe flexibilisiert und dadurch Unstimmigkeiten in Bezug auf § 8 Abs. 4 PartGG beseitigt.[34]
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